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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS

(nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder

RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei

Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines

Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem

VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für

einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste

vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

9. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ bedeutet

a) ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember des Jahres vor Inkrafttreten des am …*

unterzeichneten Änderungsprotokolls von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird.

*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.

AMP/CH/EU/de 67