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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als

AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

a) der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember 2015 des Jahres vor

Inkrafttreten des am …∗unterzeichneten Änderungsprotokolls keine effektiven

Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,

b) der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,

c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten

Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

d) der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um

sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des am … * unterzeichneten

Änderungsprotokolls eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

∗ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.

AMP/CH/EU/de 63