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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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b) Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, den Ausdruck
„BESTEHENDES KONTO“ auf jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS zu erweitern, wenn
i) der KONTOINHABER auch Inhaber eines FINANZKONTOS bei dem
MELDENDEN FINANZINSTITUT oder einem verbundenen RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist;
ii) das MELDENDE FINANZINSTITUT und gegebenenfalls der verbundene
RECHTSTRÄGER in demselben Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) wie das MELDENDE FINANZINSTITUT diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als
BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der
kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt;
iii) das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das
den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das
FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und
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