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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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iv) die Eröffnung des FINANZKONTOS – außer für die Zwecke dieses
Abkommens – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter
Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.
Vor Inkrafttreten des am …*unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option unter diesem Buchstaben Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
10. Der Ausdruck „NEUKONTO “ bedeutet ein von einem MELDENDEN
FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem Inkrafttreten des am …*unterzeichneten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird.
11. Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
12. Der Ausdruck „NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ bedeutet ein
NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind.
*ABl.: Bitte das Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls einfügen.
AMP/CH/EU/de 69