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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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C. FINANZKONTO
1. Der Ausdruck „FINANZKONTO“ bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT
geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und
a) im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und
Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck „FINANZKONTO“ keine Eigen- und
Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGER, der nur als
INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder
Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet,
b) im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen
FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem
FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, sowie
c) von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE
VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt.
Der Ausdruck „FINANZKONTO“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um
AUSGENOMMENE KONTEN handelt.
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