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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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b) Ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i) Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die

Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.

ii) Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die

andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des

KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).

iii) Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in

Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.

iv) Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 USD oder einen auf die

Landeswährung eines Mitgliedstaats oder der Schweiz lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

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