Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 13 Seiten

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im vorliegenden Bereich vorgesehen Geldmittel nicht effizienter eingesetzt waren, wenn der Bund mit den Kantonen eine Leistungsvereinbarung uber die Wahrnehmung von Praventionsmassnahmen abschliessen wurde.

Der Centre Patronal ist der einzige Anhorungsteilnehmer, welcher die Zustimmung zur Vorlage ausdrucklich verweigert. Er bescheinigt dem Verordnungsentwurf zwar, klar und prazise zu sein, und das Vorhaben, im vorliegenden Zusammenhang Kriminalpravention zu leisten, sei an und fUr sich loblich. Angesichts des Umstands aber, dass fedpol keine Angaben zur vorgesehenen Subventionssumme mache, konne das Vorhaben nicht unterstutzt werden.

Die Kantone AR, AG, Bl, GR, NW, OW, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG stimmen dem Verordnungsentwurf vorbehaltlos zu.

Die Kantone BE, FR, GE, JU, lU, NE, SG, SO, TI, VD, ZH sowie die Stadte Bern und Zurich begrussen die Vorlage grundsatzlich, weisen dennoch auf verschiedene Punkte oder Anliegen hin.

FR bedauert das Fehlen einer nationalen Strategie im hier betroffenen Bereich, die eine Koordinierung der einzusetzenden Ressourcen ermoglichen konnte. Er schlagt die Errichtung einer uberkantonalen Institution vor, welche nebst der Koordinierung der Ressourcen auch die Schaffung von Synergien und den Austausch uber die Erkenntnisse aus der Praxis ermoglichen wurde. Auch pladiert er fUr die EinfUhrung eines Minimalstandards in Bezug auf die Unterstutzung und Begleitung von Sexarbeitenden.

Fur GE mussen die vorgesehenen Unterstutzungsmassnahmen unbedingt komplementar sein gegenuber derjenigen, die in den Aufgabenbereich einer staatlichen Behorde fallen. Aufgrund der von Kanton zu Kanton unterschiedlichen Ausgangslange im Bereich der Prostitution sei zu bezweifeln, dass der Bund uber die notwendigen Informationen verfuge, um die Projekte und Programme, die unterstutzt werden sollen, bzw. deren Qualitat und Zweckmassigkeit objektiv zu prufen. Aus diesem Grund sollten im Rahmen der Prufung von Massnahmen, die ausdrucklich einen bestimmten Kanton betreffen, jeweils auch die entsprechenden kantonalen Behorden konsultiert werden.

JU betont, dass die Unterstutzung des Bundes nicht zur Foige haben durfte, dass der Kanton Jura zusatzliche finanzielle Verpflichtungen zu tragen hatte. Er habe mit dem Erlass eines Prostitutionsgesetzes seine Verantwortung in diesem Bereich bereits wahrgenommen.

Auch lU betont die verschiedenen Ausgangslagen und Erfahrungen in den Kantonen und aussert den Wunsch, dass die Verordnung pragmatisch und mit einem Blick fUr die Zusammenhange und in Berucksichtigung der Lage im jeweils betroffenen Kanton angewendet werde. Er beanstandet weiter, dass die Verordnung keine koordinierende Tatigkeit von fedpol vorsehe. Durch eine solche konnten Synergien erzieltund eine gegenseitige Information der beteiligten Akteure sichergestellt werden, was wiederum deren Zusammenarbeit forderte.

NE begrusst den Verordnungsentwurf, weil mit den darin vorgesehenen Finanzhilfen eine Lucke im Praventionsbereich geschlossen werde. Es musse bei der Kriminalpravention im Zusammenhang mit Prostitution aber immer klar sein, dass die Prostitution selbst legal sei. Er pladiert weiter dafUr, dass der Bund nebst der hier vorgeschlagenen Finanzhilfen weitere Massnahmen einfUhrt, damit die Informations- und Praventionspolitik im hier betroffenen Bereich zustandig und effizient durchgefUhrt werden konne.