Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 13 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 22. Oktober 2014 beschloss der Bundesrat, Art. 34 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 Ober Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstatigkeit (VZAE)1, der das sog. Cabaret-Tanzerinnen-Statut verankert, per 1. Januar 2016 aufzuheben. Gleichzeitig beauftragte er das Bundesamt fOr Polizei fedpol, ihm bis Ende 2015 eine neue Verordnung Ober kriminalpraventive Massnahmen im Bereich der Prostitution, gestotzt auf Artikel 386 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)2, vorzulegen.
Der neue Erlass soli es dem Bund ermoglichen, Finanzhilfen zur Pravention von Kriminalitat im Zusammenhang mit Prostitution auszurichten. Diese Unterstotzung ist als eine der Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der oben erwahnten Aufhebung des Cabaret-Tanzerinnen-Statuts zu sehen. Mit der neuen Verordnung soli generell das deliktische Einwirken aus jeglicher Richtung auf die Prostituierten bekampft werden. Konkret erhalt fedpol die Moglichkeit, Praventionsprojekte externer Organisationen finanziell zu unterstotzen.
Vom 17. Juni bis zum 14. August 2015 fOhrte das Bundesamt fOr Polizei fedpol bei den Kantonen und den betroffenen Organisationen und Verbanden eine Anhorung zum Entwurf zu einer Verordnung des Bundesrates Ober Massnahmen zur VerhOtung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution.
Aile 26 Kantone sowie zwei Stadte haben eine Stellungnahme eingereicht. Zudem haben 12 Organisationen und Verbande eine Stellungnahme eingereicht. Die Teilnehmenden am Anhorungsverfahren sind in Kapitel4 des vorliegenden Berichts aufgelistet.
2 Allgemeine Bemerkungen
Der vorliegende Verordnungsentwurf wird von der grossen Mehrheit der Anhorungsteilenehmer grundsatzlich begrOsst.
Drei Anhorungsteilnehmer aussern eine grundsatzliche Skepsis gegenOber dem Vorhaben. FOr AI ist es fraglich, ob Hilfsorganisationen an Sexarbeiter und -innen herankommen (im Unterschied zu Personen, die in Bordellen tatig sind). Die zu gewahrenden Finanzhilfen dOrften zudem nicht dazu fOhren, dass sich gewisse Organisationen ihre Existenz vom Staat finanzieren liessen. Ausgehend von der Feststellung, dass die polizeirechtliche Regelung der Prostitution ebenso wie die Gewahrung der offentlichen Sicherheit und Ordnung in die Kompetenz der Kantone fallen, sieht BS bei der vorliegenden Vorlage die Gefahr einer "schleichenden Kompetenzverschiebung" von den Kantonen zum Bund. Der Bund dOrfe nicht mittels Subventionen in den Gemeinden und Kantonen implizit neue Aufgaben Obernehmen, wessen er sich allerdings offenbar bewusst sei. Die notwendige Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen sei naher zu regeln. GL stellt die Notwendigkeit einer Subventionierung von Einrichtungen und Organisationen, die sich um die Interessen der Personen, die Sexarbeit betreiben, in Frage; einen effektiven Schutz vor Beeintrachtigung der physischen und psychischen Integritat vermochten diese in der Regel nicht zu bieten. Auch wirft er die Frage auf, ob die vom Bund fOr die Finanzhilfen
1 SR 142.201
2 SR 311