Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 13 Seiten

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SG pladiert dafOr, dass bei der Gewahrung von Finanzhilfen die besondere Situation der Grenzkantone, wie er seiber einer ist, berucksichtigt werde, zumal die weiteren Kantone, in die sich die Prostituierten nach ihrer Einreise in die Schweiz begeben, von den Praventionsmassnahmen dieser Kantone an der Grenze profitierten.

SO erachtet eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den vom Bund zu unterstutzenden Organisationen und der zustandigen Kantonspolizeien als unerlasslich, zumal Praventionsmassnahmen im Bereich der milieubedingten Kriminalitat einen klaren Bezug zur offentlichen Sicherheit, fUr welche die Kantone zustandig sind, aufweisen. Er pladiert deshalb dafOr, dass eine entsprechende Abspracheverpflichtung in der Verfugung bzw. im offentlich-rechtlichen Vertrag, womit eine Finanzhilfe gewahrt wird, festgelegt werde.

TI wunscht, dass auch diejenigen Praventionsmassnahmen, die unter Ziff. 1.3 des erlauternden Berichts erwahnt werden (Beratung zu auslander- oder arbeitsmarktrechtlichen Fragen und im Gesundheitsbereich, Dienstleistungen sozialer Natur) mittels der vorliegenden Verordnung unterstutzt werden, sobald sie der Kriminalitatspravention dienlich seien. Er aussert zudem gewisse Zweifel betreffend die effektive Wirksamkeit der Verordnung insofern, als die betragsmassige und zeitliche Einschrankung der gewahrten Finanzhilfen es den Akteuren nicht erlaube, langfristige Projekte zu verfolgen.

VO bedauert, dass sich die vorliegende Verordnung einzig auf Art. 386 StGB stutzt und weist darauf hin, dass die hier angesprochene Problematik an sich unterschiedliche Bereiche und nicht einzig den Aspekt der Pravention von Kriminalitat betreffe.

ZH regt an, im erlauternden Bericht bei der Erwahnung der kriminellen Taten, denen Personen, die Sexarbeit betreiben, ausgesetzt sind, die Tatbestande der Notigung und der Freiheitsberaubung aufzunehmen. Wie GE pladiert auch ZH dafUr, dass bei der Evaluation dezentraler Projekte den Kantonen eine Mitsprachrecht eingeraumt bzw. dass dieses in der Verordnung verankert werde.

Die Stadt Bern vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen der Verordnung konkretisiert werden sollten.

Die Organisationen Aliena, KKPKS, La Strada und SKP unterstutzten die geplante Verordnung ohne Vorbehalte.

Die Organisationen Antenna MayOay/primis, Aspasie, FIZ, KSSO, Lysistrada (die sich an die Stellungnahme von PRO KO RE anlehnt), PRO KO RE und XENIA stimmen der Vorlage mit Vorbehalt zu. Antenna MayOay/primis betonen, dass die von den Organisationen ausgefUhrte Praventionsarbeit eine Zusammenarbeit mit den weiteren, in diesem Bereich tatigen Akteure erfordert. Insbesondere sei ein wirkungsvolles Tatigwerden der zustandigen Behorden notig. Apasie, PRO KO RE und Xenia wunschen, dass bei der Auswahl der zu unterstutzenden Projekte ein wachsames Auge auf eine mogliche weitere Stigmatisierung von Prostituierte gelegt werde, denn diese bringe wirtschaftliche und sozialen Nachteile mit sich, was wiederum Gewalt und Ausbeutung fordere. FIZ verlangt, dass auch Massnahmen zur Beratung der Prostituierten zu auslander- oder arbeitsmarktrechtlichen Fragen von den neu zu schaffenden Finanzhilfen umfasst werden. Der beste Schutz vor Ausbeutung und Gewalt liege namlich in der Gewahrung von Rechten bzw. darin, dass die Betroffenen zu Informationen betreffend ihre Rechte uberhaupt Zugang hatten. Die KSSO regt an, den Aspekt der behordlichen Schnittstellen zu regeln. Auch fordert sie, dass die (Pflicht zur) Zusammenarbeit der betroffenen Institutionen mit den ortlich zustandigen Behorden zumindest im Grundsatz festgelegt wird.