Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 13 Seiten
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explizit genannt wird. Was lit. c angeht, pladiert er fUr eine Streichung derselben, weil dem dort angesprochenen Anliegen bereits mit dem Epidemiegesetz Rechnung getragen werde.
• Die Kantone LU und SO begrussen ausdrucklich, dass hier kein Katalog der einzelnen, praventiv zu bekampfenden Straftatbestande aufgefUhrt wird.
• Der Kanton ZH schlagt vor, in den Erlauterungen zu dieser Bestimmung auch die Tatbestande der Nbtigung und der Freiheitsberaubung zu nennen, da auch diese im Zusammenhang mit der Prostitution bedeutsam seien.
b) Organisationen
• Aspasie, Lysistrada, PRO KO RE und XENIA schlagen fUr lit. a folgende Erganzung vor: "[ ... ] allen Formen der Zwangs- und der physischen, psychischen und strukturellen Gewaltanwendung sowie anderen Beschrankungen der Hand/ungsfreiheit. ".
• Der Vorschlag der FIZ zu lit. a entspricht demjenigen des Kantons BE.
• Der Vorschlag von Aspasie, FIZ, Lysistrada, PRO KO RE und XENIA zu lit. c entspricht demjenigen des Kantons BE.
• Die Flexibilitat, die sich aus der breit gefassten Ziele der zu unterstutzenden Massnahmen ergibt, wird angesichts des breiten Spektrums milieubedingter Risiken von der KSSD begrusst.
3.3 Artikel 3
a) Kantone
• Der Kanton BE mbchte die Definition des Begriffs "regelmassige Aktivitat" in lit. b des 2. Absatzes dahingehend erganzen, als davon auch neue, statt lediglich bereits bestehende Aufgaben einer Organisation erfasst werden.
b) Organisationen
• Antenna MayDay/primis erachtet die hier genannten Kategorien von Praventionsmassnahmen als zutreffend, da hiermit die verschiedenen Umsetzungsarten, die Zielgruppe und den besonderen Umfeld, in dem die Organisationen tatig sind, berucksichtigt werden.
• FIZ mbchte den Abs. 3 mit dem Begriff der Betreuung erganzen. Es durfe nicht sein, dass der Schutz und Betreuung von Sexarbeiter und -innen, die bereits Opfer einer Straftat geworden sind, von der hier beabsichtigten Finanzhilfe des Bundes ausgeschlossen werden. Eine solche Betreuung durch einer professionellen Struktur wurde zur Starkung der Betroffenen und somit zur Verhinderung weiterer milieubedingten Straftaten beitragen.