Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 13 Seiten
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• FOr den Kanton VD steht der im 2. Absatz verankerte Grundsatz, wonach eine Massnahme zwei- bis dreimal unterstotzt werden kann, in einem gewissen Spannungsverhaltnis zum Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. Betreffend lit. b im 3. Absatz schlagt er vor, die Regelung mit dem Zusatz "unter Vorbehalt einer Delegation der entsprechenden Aufgaben an einen Privaten" zu erganzen.
Es sei namlich im betreffenden Bereich durchaus moglich, dass eine staatliche Behorde die in ihrem Zustandigkeitsbereich stehenden Aufgaben einer privaten Organisation delegiere, weil diese als geeigneter dafOr erscheint.
• Der Kanton ZH erachtet die Einschrankung unter lit. b des 3. Absatzes, wonach eine Massnahme, die eindeutig in den Aufgabenbereich einer bestehenden staatlichen Behorde fa lit, nicht unterstotzt wird, aufgrund ihrer Absolutheit in der Praxis schwierig umsetzbar.
b) Organisation en
• FOr Antenna MayDay/primis ist nicht klar, nach welchen Kriterien eine Massnahme zwei- oder dreimal unterstotzt wird.
• Die KKPKS begrOsst die Beschrankung, wonach eine Massnahme lediglich dreimal unterstotzt werden konne. Damit sei garantiert, dass sich die betroffenen Organisationen um ihre eigene Finanzierung kOmmern mOssten bzw. in finanzieller Hinsicht nicht vom Bund abhangig werden.
• Die Stellungnahme der KSSD deckt sich mit derjenigen des Kantons ZOrich.
3.6 Artikel 6
a) Kantone
• Aus Sicht des Kantons FR stellt der Hochstansatz von 50% der anrechenbaren Ausgaben einer Massnahme eine genOgende Schranke dar.
• Der Kanton VD ist hingegen der Meinung, dass der erwahnte Hochstansatz die Unterstotzung von originellen Pilotprojekten solcher Organisationen verunmogliche, die noch nicht stark verankert sind und daher MOhe hatten, den restlichen Anteil der anfallenden Auslagen zu finanzieren.
b) Organisation en
• Antenna MayDay/primis schatzen den Hochstansatz von 50% der anrechenbaren Ausgaben einer Massnahme als abschreckend ein, insbesondere fOr diejenigen Organisationen, die bereits Ober nicht genOgend finanzielle Mittel verfOgen, um ihre Aufgaben angemessen zu erfOllen.
• FIZ schlagt vor, dass auch die Evaluation eine anrechenbare Ausgabe darstelle, zumal sie jeweils mit einem grossen finanziellen Aufwand verbunden sei.