Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/61: Verordnung des Bundesrates über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution · 13 Seiten

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3.7 Artikel 7

a) Kantone

• Um Koharenz im Verhaltnis zum Wortlaut von Art. 9 zu schaffen, schlagt der Kanton BE vor, diese Bestimmung mit einer zusatzlichen lit. d zu erganzen, wonach eine Finanzhilfe auch nach dem Aufwand der Qualitatssicherung bemessen werden soli.

b) Organisationen

• Die diesbezOgliche Stellungnahme von XENIA entspricht derjenigen des Kantons BE.

• FOr die KSSD ist das Kriterium des Interesses des Bundes an einer zu unterstotzenden Massnahme zu konkretisieren, wobei die Notwendigkeit und die Zweckmassigkeit einer solche im Vordergrund stehen sollten.

3.8 Artikel 9-11

a) Kantone

• Der Kanton LU aussert den Wunsch, der Komplexitat der Gesuche um Finanzhilfe insofern Rechnung zu tragen, als in den gemass Abs. 3 noch zu erarbeitenden Richtlinien das Gesuchverfahren als solches und die Anforderungen an die Gesuche so einfach wie moglich ausgestaltet werden.

• Der Kanton SO halt es fOr angebracht, wenn in der VerfOgung bzw. im offentlichrechtlichen Vertrag, mit denen eine Finanzhilfe gewahrt wird, auch die Pflicht fOr die Organisationen verankert werde, sich mit den kantonalen Behorden abzusprechen. Dies wOrde eine Koordinierung der unterschiedlichen, 1m betroffenen Bereich vorgenommenen Massnahmen ermoglichen.

• Die Stadt ZOrich stellt die Angemessenheit der Regelung, wonach einzig fedpol fOr die PrOfung von Finanzhilfegesuchen zustandig sei, aufgrund seines beschrankten Fachwissen im betroffenen Bereich in Frage und schlagt vor, diese Aufgabe einem interdisziplinaren Gremium mit internen und externen Fachpersonen zu Obertragen.

b) Organisationen

• Antenna MayDay/primis erachten das Verfahren zur Gewahrung von Finanzhilfen als verstandlich. Zudem begrOssen sie die Moglichkeit, ein allfallig unvollstandiges Gesuch erganzen zu konnen.

• Die Stellungnahme der KSSD deckt sich mit derjenigen der Stadt ZOrich.