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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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4 Werden Effekten zum Tausch angeboten, die an einer Börse kotiert sind, so wird der Gesamtbetrag des Angebots aufgrund des volumengewichteten Durchschnittskurses der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor der Unterbreitung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung an die Übernahmekommission ermittelt. Für nicht liquide oder nicht kotierte Effekten wird die Gebühr aufgrund der Bewertung durch die Prüfstelle ermittelt.
5 In besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besonderen Aufwand verursacht, kann die Übernahmekommission auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20 000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.
Art. 115 Gebühren für andere Entscheide
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
1 Die Übernahmekommission erhebt auch eine Gebühr, wenn sie in anderen Übernahmesachen entscheidet, insbesondere über das Bestehen einer Angebotspflicht. Sie kann auch für die Prüfung von Auskunftsersuchen eine Gebühr erheben.
2 Die Gebühr beträgt je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles bis zu 50 000 Franken.
3 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Angebot unterbreitet, nachdem ein Ausschuss entschieden hat, so kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der in Artikel 114 vorgesehenen Gebühr in Abzug bringen.
Art. 116 Gebührenvorschuss
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.
Art. 117 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen
Beteiligungspapiere
(Art. 137 Abs. 1 FinfraG)
Zur Feststellung, ob der Grenzwert von 98 Prozent nach Artikel 137 Absatz 1 FinfraG überschritten ist oder nicht, werden neben den direkt gehaltenen Aktien auch die Aktien berücksichtigt:
a. deren Stimmrechte ruhen;
b. die der Anbieter im Zeitpunkt des Gesuchs um Kraftloserklärung indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten hält.
Art. 118 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere (Art. 137 FinfraG)
1 Erhebt der Anbieter gegen die Gesellschaft Klage zwecks Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere, so macht dies das Gericht öffentlich bekannt und es