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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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6 Hat die geprüfte Gesellschaft während der Prüfperiode keine Derivatgeschäfte getätigt und stehen an deren Ende auch keine aus, so kann die Berichterstattung nach den Absätzen 3 und 4 unterbleiben.
7 Die Revisionsstelle meldet die Verstösse dem Eidgenössischen Finanzdepartement, wenn die Gesellschaft die Verstösse nach Absatz 5 nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt oder wenn sich diese wiederholen.
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 112
(Art. 120 FinfraG)
1 Die Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland gelten als in der Schweiz hauptkotiert, wenn die Gesellschaft mindestens dieselben Pflichten für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung an einer Börse in der Schweiz zu erfüllen hat wie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz.
2 Die Börse veröffentlicht, welche Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz im Ausland in der Schweiz hauptkotiert sind.
3 Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind, haben die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen.
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 113 Hauptkotierung
(Art. 125 Abs. 1 FinfraG)
Für öffentliche Kaufangebote gilt Artikel 112 betreffend Hauptkotierung.
Art. 114 Gebühren für die Prüfung des Angebots
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG)
1 Die Übernahmekommission erhebt bei Unterbreitung des Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für die Prüfung des Angebots.
2 Die Gebühr wird im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet:
a. 0,5 Promille bis zu 250 Millionen Franken;
b. 0,2 Promille für Beträge zwischen 250 und 625 Millionen Franken;
c. 0,1 Promille auf dem Betrag über 625 Millionen Franken.
3 Die Gebühr beträgt mindestens 50 000 Franken und höchstens 250 000 Franken. In besonderen Fällen kann die Gebühr, je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion, um bis zu 50 Prozent vermindert oder erhöht werden.