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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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Art. 69 Abs. 5

5 Für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2bis können den Banken angemessene Fristen eingeräumt werden.

12. Börsenverordnung vom 2. Dezember 199640

Art. 1 Bst. a–i

Diese Verordnung enthält:

a. Begriffsumschreibungen (Art. 2–3);

b.–e. Aufgehoben

c.

f. Bewilligungsvoraussetzungen für inländische Effektenhändler, einschliesslich Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Eigenmittel, die Risikoverteilung und die Rechnungslegung sowie die Journalführungs- und Meldepflichten (Art. 17–31);

g. Bestimmungen für ausländische Effektenhändler (Art. 38–52);

h. Aufgehoben

i. Bestimmungen über die ausländische Beherrschung von Effektenhändlern (Art. 56);

Art. 4–16

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 30

4. Abschnitt: Journalführungs- und Meldepflichten

Art. 30 Journalführungspflicht

(Art. 15 Abs. 1 BEHG)

1 Der Effektenhändler hat die erforderlichen Angaben über sämtliche Aufträge und sämtliche Geschäfte mit Effekten, die für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt wurden, aufzuzeichnen.

2 Die FINMA legt fest, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind.

Art. 31 Meldepflicht

(Art. 15 Abs. 2–4 BEHG)

1 Der Effektenhändler hat insbesondere zu melden:

40 SR 954.11