Vorlage
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 55Fedlex · Vorlage
7. Verordnung vom 3. Dezember 197331 über die Stempelabgaben
Art. 23 Abs. 1
1 Die Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193432 die Schweizerische Nationalbank, die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201533 und die Pfandbriefzentralen gelten ohne besonderen Ausweis als registrierte Effektenhändler.
Art. 25a Abs. 1
1 Die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193434, die Schweizerische Nationalbank und die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201535 sind gewerbsmässige Händler im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes.
8. CO2-Verordnung vom 30. November 201236
Art. 59a Abs. 1 Bst. b
1 Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen und -validierern sowie Gebotsvalidiererinnen und -validierern ab, wenn:
b. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung verurteilt wurde.
9. Verordnung vom 19. Dezember 196637 über die Verrechnungssteuer
Art. 33 Abs. 2
2 Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.
31 SR 641.101
32SR 952.0
33SR 958.1
34SR 952.0
35SR 958.1