Vorlage

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 56Fedlex · Vorlage

10. Verordnung 2 vom 10. Mai 200038 zum Arbeitsgesetz

Art. 34 Banken, Effektenhandel, Finanzmarktinfrastrukturen und deren

Gemeinschaftswerke

Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Banken, im Effektenhandel, in Finanzmarktinfrastrukturen sowie in deren Gemeinschaftswerken ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwicklungssysteme notwendig sind.

11. Bankenverordnung vom 30. April 201439

Art. 3bis(neu) Wesentliche Gruppengesellschaften

(Art. 2bis BankG)

Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie für die Weiterführung bedeutsamer Geschäftsprozesse notwendig sind namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.

Art. 12 Klammerverweis und Abs. 2bis(neu)

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, Art. 3f und 3g BankG)

2bis Die Bank stellt auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe sicher, dass ein von der FINMA gestützt auf Artikel 30a BankG angeordneter Aufschub der Beendigung von Verträgen durchsetzbar ist.

Art. 66 Bst. b Ziff. 1 und 2

Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Bank können insbesondere umfassen:

b. finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:

1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene,

2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe,

38 SR 822.112

39 SR 952.02