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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;

b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;

c. den Kurs; und

d. Angaben zur Identifizierung der Kunden.

2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf erworbene oder veräusserte Finanzinstrumente mit einer oder mehreren zum Handel zugelassenen Effekten als Basiswert.

3 Eine Delegation der Meldung ist zulässig.

4 Besteht mit dem betreffenden Handelsplatz oder dem ausländischen organisierten Handelssystem eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG, so müssen die nachfolgenden, im Ausland getätigten Abschlüsse nicht gemeldet werden:

a. in Effekten und Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und 2, wenn

1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Effektenhändlers oder von an einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und

2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;

b. in ausländischen Effekten, die an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind oder Finanzinstrumenten, mit einer oder mehreren in der Schweiz zum Handel zugelassenen Effekten als Basiswert, sofern die Abschlüsse an einem ausländischen, von der Schweiz anerkannten Handelsplatz oder einem organisierten Handelssystem getätigt werden.

Art. 39 Abs. 1 Bst. b und 53–55g

Aufgehoben

Art. 56 Abs. 1, 3 und 4

1 Nach schweizerischem Recht organisierte Effektenhändler gelten als ausländisch beherrscht, wenn ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihnen beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.

3 Effektenhändler, die nachträglich ausländisch beherrscht werden, müssen die Genehmigung der FINMA einholen. Das Gleiche gilt, wenn bei ausländisch beherrschten Effektenhändlern ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen wechseln.

4 Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung des Effektenhändlers melden der FINMA alle Tatsachen, die auf eine ausländische Beherrschung des Effektenhändlers oder auf einen Wechsel von ausländischen Personen mit massgebenden Beteiligungen schliessen lassen.