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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Art. 19 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
(Art. 21 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig neben den Informationen nach Artikel 21 FinfraG:
a. die Regeln und Verfahren für den Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur, einschliesslich der Rechte und Pflichten der Finanzmarktinfrastruktur sowie der Teilnehmer;
b. die Preise und Gebühren für die von der Finanzmarktinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich der Bedingungen für die Gewährung von Rabatten;
c. die mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Risiken für die Teilnehmer;
d. die Kriterien zur Suspendierung und zum Ausschluss eines Teilnehmers;
e. die Regeln und Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers;
f. die Regeln und Verfahren, die erforderlich sind, um die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern getrennt zu halten und aufzuzeichnen sowie zu übertragen;
g. die aggregierten Transaktionsvolumina und -beträge;
h. die Anzahl, den Nominalwert und die Emissionswährung der zentral verwahrten Effekten;
i. weitere Informationen gemäss anerkannten internationalen Standards.
2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 20 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
(Art. 24 FinfraG)
1 Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
2 Der Stabilisierungsplan umfasst insbesondere eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Er ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
3 Die Finanzmarktinfrastruktur beschreibt bei der Einreichung, welche Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland (Art. 21) sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.
4 Sie reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.