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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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5 Die FINMA räumt der Finanzmarktinfrastruktur für die vorbereitende Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen eine angemessene Frist ein.

Art. 21 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit (Art. 24 Abs. 1 FinfraG)

Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzmarktinfrastruktur können insbesondere umfassen:

a. strukturelle Verbesserungen und Entflechtungen durch:

1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (businessaligned legal entities),

2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,

3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,

4. Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;

b. finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:

1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene,

2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe,

3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;

c. operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch:

1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln,

2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,

3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.

2. Kapitel: Handelsplätze und organisierte Handelssysteme

1. Abschnitt: Handelsplätze

Art. 22 Begriffe

(Art. 26 FinfraG)

1 Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten innerhalb des Handelssystems zusammenführt.

2 Als nichtdiskretionär gelten Regeln, die dem Handelsplatz bei der Zusammenführung von Angeboten keinen Ermessensspielraum einräumen.