Vorlage

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

2 Die Finanzmarktinfrastruktur hat über mindestens zwei Rechenzentren in geeigneter Entfernung voneinander zu verfügen.

Art. 16 Auslandgeschäft

(Art. 17 FinfraG)

1 Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:

a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;

b. die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;

c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

d. die Prüfgesellschaft;

e. die Aufsichtsbehörde im Gastland.

2 Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:

a. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;

b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;

c. einen Wechsel der Prüfgesellschaft;

d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.

Art. 17 Diskriminierungsfreier und offener Zugang

(Art. 18 FinfraG)

1 Ein diskriminierungsfreier Zugang ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden. Gebührenstrukturen dürfen keine Marktstörungen begünstigen.

2 Die Finanzmarktinfrastruktur kann den Zugang von der Erfüllung operationeller, technischer, finanzieller und rechtlicher Voraussetzungen abhängig machen.

3 Macht sie eine Zugangsbeschränkung aus Gründen der Effizienz geltend, so hört die FINMA im Rahmen ihrer Beurteilung die Wettbewerbskommission an.

Art. 18 Vermeidung von Interessenkonflikten

(Art. 20 FinfraG)

Kann durch organisatorische Massnahmen eine Benachteiligung der Teilnehmer durch Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.