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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten

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2 Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Finanzmarktinfrastruktur.

Art. 14 Geschäftskontinuität

(Art. 13 FinfraG)

1 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere die:

a. Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen;

b. Periodizität und Durchführung von Tests zu den Plänen nach Absatz 3;

c Berichterstattung, Kommunikation und Schulung.

2 Von der Finanzmarktinfrastruktur festzulegen und jährlich zu überprüfen sind:

a. die Bedrohungen und potenziellen Schadenereignisse sowie deren Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb;

b. die Zeitspanne, die nach dem Eintreten eines Schadenereignisses bis zur Wiederherstellung der Geschäftsprozesse höchstens verstreichen darf und der erforderliche Wiederherstellungsgrad (Wiederherstellungsziele);

c. die Ressourcen, die mindestens verfügbar sein müssen, um den erforderlichen Wiederherstellungsgrad zu erreichen.

3 Auf operativer Ebene ist das Vorgehen festzulegen, mit dem die Finanzmarktinfrastruktur die Wiederherstellungsziele nach Absatz 2 Buchstabe b erreichen will. Die Finanzmarktinfrastruktur hat über Pläne zu verfügen, die aufzeigen, wie sämtliche zum Zeitpunkt der Störung relevanten Informationen wiederhergestellt werden können.

4 Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG und die Pläne nach Absatz 3 sind vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.

Art. 15 Informationstechnische Systeme

(Art. 14 FinfraG)

1 Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:

a. die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen erfüllt werden können, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch während Entwicklungs- und Unterhaltsarbeiten und bei erhöhten Transaktionsvolumen;

b. eine verlässliche Zugriffskontrolle möglich ist;

c. Sicherheitsmängel insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen erkannt werden können und auf diese angemessen reagiert werden kann;

d. sensitive Daten verschlüsselt werden können.