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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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Art. 23 Regulierungs- und Überwachungsorganisation
(Art. 27 FinfraG)
1 Eine angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation umfasst insbesondere folgende Stellen:
a. eine Stelle, die Regulierungsaufgaben wahrnimmt;
b. eine Handelsüberwachungsstelle;
c. eine Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel;
d. eine Beschwerdeinstanz.
2 Die Stellen, welche die Regulierungs- und Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnehmen, müssen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.
3 Im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, müssen Emittenten sowie Anlegerinnen und Anleger angemessen vertreten sein.
4 Der Handelsplatz legt die Aufgaben und Kompetenzen der Stellen sowie die Vertretung der Emittenten und der Anlegerinnen und Anleger im Organ, das für die Zulassung der Effekten zuständig ist, in seinen Reglementen fest.
Art. 24 Genehmigung von Reglementen
(Art. 27 Abs. 4 FinfraG)
1 Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:
a. die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherstellen; und
b. die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten.
2 Die FINMA kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen begünstigen oder nicht.
Art. 25 Organisation des Handels
(Art. 28 FinfraG)
Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Art. 26 Vorhandelstransparenz für Aktien
(Art. 29 Abs. 1 FinfraG)
1 Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz.
2 Zu veröffentlichen ist jeweils für die fünf besten Geld- und Briefkurse das Volumen der Aufträge sowie der Aktien.