Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten

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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung

Artikel 8 Unternehmensführung und -kontrolle

Absätze 1–3 entsprechen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a NBV, Artikel 22a Absätze 1 und 2 NBV sowie Artikel 11 Absätze 1 und 2 BankV. Verlangt wird wie bei Banken eine funktionelle und personelle Trennung der strategischen Kontrolle von der operativen Führung. In die Zuständigkeit des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle fallen insbesondere die Festlegung der Organisation der Finanzmarktinfrastruktur und die Regelung des Risikomanagements (vgl. Art. 716a Abs. 1 OR19). Die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle müssen dafür sorgen, dass sie Zugang zu den Informationen erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Auch müssen sie ihre Leistungen regelmässig beurteilen lassen (vgl. Art. 22a Abs. 1 Satz 2 NBV). Angezeigt ist im Einklang mit dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance20 mindestens eine jährliche Selbstevaluation des Organs und seiner Ausschüsse.

Gemäss Absatz 4 darf die Vergütungspolitik einer Finanzmarktinfrastruktur nicht dazu verleiten, unangemessene Risiken einzugehen. Dies schliesst unter dem Blickwinkel der rechtlichen Risiken namentlich Verstösse gegen geltendes Recht oder interne Regelwerke sowie das Eingehen von Interessenkonflikten gegenüber Teilnehmern ein (vgl. Art. 21). Vergütungssystem und -politik sind Bestandteile der Organisation der Finanzmarktinfrastruktur und können deren Kapital-, Liquiditäts- und Risikosituation massgeblich beeinflussen. Sie sollen die beschäftigten Personen dazu veranlassen, den langfristigen Erfolg der Finanzmarktinfrastruktur und deren Stabilität zu fördern.

Absatz 5 verlangt wie bereits Artikel 22 Absatz 2 NBV, dass eine Finanzmarktinfrastruktur Mechanismen vorsieht, die es den Teilnehmern erlauben, ihre Bedürfnisse zu artikulieren und einzubringen (z.B. in Bezug auf die Weiterentwicklung der Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur oder in Bezug auf technische Aspekte, wie etwa die von der Finanzmarktinfrastruktur verwendeten Kommunikationsstandards oder Schnittstellen zu den Teilnehmern).

Artikel 9 Risikomanagement

Die Bestimmung entspricht geltendem Recht. Absatz 1 findet sich sowohl in Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 BankV als auch in mehreren Bestimmungen der NBV (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. b, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32 Satz 1 NBV). Das vorgeschriebene Konzept hat geeignete Verfahren und Instrumente vorzusehen und hat deren Auswirkungen auf die Teilnehmer und das Finanzsystem zu berücksichtigen (vgl. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 NBV). Es ist auf die Geschäftsaktivitäten der Finanzmarktinfrastruktur auszurichten. Eingeschlossen sind demzufolge ggf. auch Verwahrungs- und Anlagerisiken (vgl. Art. 30 Abs. 1 NBV) sowie Risiken aus Verbindungen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen (vgl. Art. 34 Abs. 1 NBV).

Die Absätze 2 und 3 gehen auf die Artikel 27 Absatz 3 sowie 33 NBV zurück. Die Anforderung in Absatz 3 beschränkt sich (wie Art. 33 NBV) auf diejenigen Aspekte, die im Gestaltungsbereich der Finanzmarktinfrastruktur liegen. Es ergibt sich daraus keine Pflicht, auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Teilnehmern und indirekten Teilnehmern Einfluss zu nehmen.

Die Vorgaben gemäss den Absätzen 4–6 sind heute in Artikel 20 BEHV, Artikel 12 Absätze 3 und 4 BankV sowie in den Artikeln 22 Absatz 1 Buchstabe c und 22a Absatz 4 NBV festgehalten. Ein wirksames internes Kontrollsystem beinhaltet nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, sondern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfasst u.a. in die Arbeitsabläufe integrierte Kontrollaktivitäten, Prozesse für Risikomanagement und Compliance, eine von der Risikobewirtschaftung unabhängige Risikokontrolle sowie die Compliance-Funktion als solche. Das Entschädigungssystem für Mitarbeitende von Kontrollfunktionen darf keine Anreize setzen, die zu Interessenkonflikten führen. Insbesondere darf die Ent-

19 SR 220.0

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