Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 57 Seiten
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Erläuterungsbericht zur Finanzmarktinfrastrukturverordnung
werden, dass die FINMA Schutz- oder Sanierungsmassnahmen ergreifen kann, ohne dass dadurch Beendigungsrechte oder Rechte gemäss Artikel 27 BankG ausgelöst würden. Damit soll die Fortführung von Vertragsverhältnissen auch in einer Stresssituation, namentlich einer Sanierung, sichergestellt werden (vgl. die Botschaft zu Art. 30a BankG104).
Verträge, die Beendigungsrechte oder Rechte gemäss Artikel 27 BankG vorsehen, werden insbesondere im internationalen Verhältnis oftmals ausländischem Recht unterstellt und/oder sehen einen ausländischen Gerichtsstand vor. Dies kann die Durchsetzung eines von der FINMA angeordneten Aufschubs solcher Rechte gefährden, da nicht sichergestellt ist, dass der Aufschub unter der ausländischen Rechtsordnung bzw. vom zuständigen ausländischen Gericht oder der zuständigen ausländischen Behörde anerkannt wird. Aus diesem Grund wurden auf internationaler Ebene Vertragsanpassungen ausgearbeitet (z.B. ISDA 2014 Resolution Stay Protokoll [nachfolgend ISDA-Protokoll]), mit deren Übernahme in die jeweiligen Vertragsverhältnisse die Vertragsparteien die internationale Durchsetzbarkeit eines von einer nationalen Behörde angeordneten Aufschubs sicherstellen können. Die Übernahme des IS-DA-Protokolls erfolgt beispielsweise mittels der Unterzeichnung eines sogenannten «Adherence Letter», welcher durch die ISDA bereitgestellt wird.
Mittels des neuen Artikel 12 Absatz 2bis BankV sollen Banken generell dazu verpflichtet werden, ihre Verträge derart anzupassen, dass ein von der FINMA angeordneter Aufschub nach Artikel 30a BankG durchsetzbar ist. Betroffen sind Verträge, welche entweder ein ausländisches Vertragsstatut oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen. Eine Anpassung von Verträgen erfolgt in der Regel dadurch, dass die Gegenpartei der Schweizer Bank einen von der FINMA angeordneten Aufschub im Voraus vertraglich anerkennt. Dies kann insbesondere mittels der Übernahme des ISDA-Protokolls erreicht werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich das ISDA-Protokoll zur Zeit lediglich auf ISDA-Rahmenverträge bezieht,
während der Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 2bis BankV weiter gefasst ist und neben Verträgen zum Derivatehandel insbesondere solche zur Effektenleihe und für Pensionsgeschäfte betrifft. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des ISDA-Protokolls auf weitere Finanzverträge ist aber vorgesehen, wodurch das ISDA-Protokoll in Zukunft auch auf Verträge zur Effektenleihe oder für Pensionsgeschäfte Anwendung finden soll.
Die Anforderung, bei ihren Gegenparteien im Voraus die vertragliche Zustimmung zu einem Aufschub gemäss Artikel 30a BankG einzuholen, ist von den Banken auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe zu erfüllen. Auch ausländische Gruppengesellschaften einer Schweizer Bank sollen ihre Verträge mithin derart anpassen, dass ein von der FINMA angeordneter Aufschub gegenüber deren Gegenparteien durchsetzbar wäre. Damit wird namentlich die Durchsetzbarkeit eines Aufschubs gewährleistet, welcher Beendigungsrechte betrifft, die aufgrund eines sogenannten «Cross-Default»105 entstanden sind (vgl. die Botschaft zu Art. 30a
BankG106).
Da die Vertragsanpassungen das Einverständnis der jeweiligen Gegenpartei erfordert, kann den Banken eine angemessene Frist zur Umsetzung der Vorschrift eingeräumt werden (vgl. Art. 69 Abs. 5 BankV).
Art. 66 Bst. b Ziff. 1 und 2
Die Klammerbemerkung «horizontal» wird gestrichen und an ihrer Stelle im Haupttext die Umschreibung «auf gleicher Ebene» eingefügt.
104 BBl 2014 7483, S. 7604 ff.
105 «Cross-Default»-Klauseln können namentlich vorsehen, dass ein Vertrag mit einer Tochtergesellschaft beendet werden kann, sobald gegenüber der Muttergesellschaft Insolvenzmassnahmen ergriffen werden.
106 BBl 2014 7483, S. 7605