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Vernehmlassung 2015/79: Bericht des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 91 Seiten

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Sicherheitspolitischer Bericht 2016 (Entwurf) Seite 16 _____________________________________________________________________________________

Auswirkungen auf die Schweiz

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Schweiz – auch unter den veränderten Umständen der Konfliktaustragung – in absehbarer Zeit selber in einen bewaffneten Konflikt7 verwickelt werden könnte, hat sich erhöht, bleibt aber gering. Der Wandel im Konfliktbild beeinflusst die Schweiz, ihre Sicherheitspolitik und ihre Instrumente zur Umsetzung dieser Sicherheitspolitik dennoch: Neue Realitäten bringen veränderte Anforderungen an die Ausrichtung und Leistungsfähigkeit der eigenen sicherheitspolitischen Instrumente mit sich, damit diese wirksam bleiben.

Die Veränderungen in der Art, wie Konflikte ausgetragen werden, betrifft vor allem die Armee. Ihre Fähigkeiten müssen auf das gegenwärtige und auf das wahrscheinliche künftige Konfliktbild ausgerichtet sein, nicht auf ein vergangenes.

Als Teil dieser Anpassung wurde überprüft, ob das Verständnis davon, was ein bewaffneter Angriff (und damit auch die Armeeaufgabe Verteidigung) ist, angesichts des Nebeneinanders von konventioneller und unkonventioneller Kriegführung revidiert werden muss. Innerhalb der bestehenden verfassungsmässigen und rechtlichen Rahmenbedingungen wurde diese Frage geklärt; die Ergebnisse sind in Kapitel 4.3 dieses Berichts zusammengefasst. Im Kern geht es darum, dass man von einem bewaffneten Angriff unter bestimmten Bedingungen auch dann sprechen kann, wenn nichtstaatliche Gruppierungen hinter einem Angriff stehen und dieser im Innern des Landes erfolgt; es geht nicht nur um den Angriff staatlicher Streitkräfte an der Grenze.

Konkrete Konsequenzen aus der Veränderung des Konfliktbildes wurden mit der Weiterentwicklung der Armee gezogen. Dies betrifft vor allem die Bereitschaft, die Ausbildung und die Ausrüstung. Bewaffnete Angriffe können rasch erfolgen, darum muss die Armee – vor allem zum Schutz der kritischen Infrastruktur – rasch aufgeboten und eingesetzt werden können. Die breitere Palette von Angriffsmöglichkeiten und die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass zivile Ziele angegriffen werden, führt dazu, dass die Armee mehr als bisher auf Schutz und Sicherungsaufgaben ausgerichtet sein muss, ob diese als subsidiärer Einsatz zur Unterstützung der zivilen Behörden oder in Umsetzung der originären Vereidigungsaufgabe erfolgen. Das wirkt sich auf die Ausbildung und die Ausrüstung aus.

Um bei solchen Konfliktformen wirksam zu reagieren, ist es wichtig, die kritischen Infrastrukturen zu kennen und rasch priorisieren zu können. Die Führung eines aktuellen Inventars kritischer Infrastrukturen und dessen Integration in ein nationales Lageverbundsystem tragen dazu bei, ebenso wie die Erarbeitung und Überprüfung von Schutzdispositiven für besonders wichtige Objekte.

Das grosse Potenzial von Propaganda und Desinformation ist bei der Entwicklung der Information und Kommunikation seitens der Behörden zu berücksichtigen, um im Ereignisfall durch wahrheitsgemässe Information und Kommunikation die Auswirkungen von Desinformation und Propaganda zu negieren oder mindestens abzuschwächen.

Die Cyber-Dimension moderner Konflikte ist einer der Gründe dafür, dass öffentliche und private Unternehmen, Betriebe und Verwaltungen – und auch die Armee – sich in dieser Hinsicht besser schützen. Sie ist auch ein Grund dafür, nachrichtendienstliche und forensische Fähigkeiten für das Erkennen, die Verfolgung und den Nachweis von Cyber-Angriffen beizubehalten und weiterzuentwickeln – gerade auch, um Desinformation entgegenzutreten.

7 Mit bewaffneter Konflikt ist hier eine Situation gemeint, in der die Schweiz sich verteidigen muss, d.h. das Ausmass der Bedrohung (Intensität, Ausdehnung) so gross ist, dass die territoriale Integrität, die gesamte Bevölkerung oder die Ausübung der Staatsgewalt bedroht sind und die Armee für Verteidigung eingesetzt werden muss. Diese Auslegung des Begriffs Verteidigung betrifft einzig und allein einen verfassungsrechtlichen Begriff der Schweizer Bundesverfassung und damit die innerstaatliche Frage, wer in einem Fall, der die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz massgeblich gefährdet, zuständig ist. Die völkerrechtliche Definition des Verteidigungsfalles gemäss UNO-Charta sowie des bewaffneten Konflikts bleiben vorbehalten.