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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 10 Seiten

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c. eine Abgastypenprüfbescheinigungen nach der Anlage C der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 197610.

2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen, die nach anderen Vorschriften ausgestellt wurden, anerkennen, wenn diese Vorschriften die Abgasemissionen gleich oder strenger begrenzen, als die in Absatz 1 und in Artikel 3 genannten Bestimmungen.

Art. 5 Änderung an Motoren mit Konformitätserklärung oder Typenge-

nehmigung

1Werden grössere Umbauten an Antriebsmotoren von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten vorgenommen, für die eine Konformitätserklärung vorliegt, ist eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen.

2Bevor eine Betreiberin oder ein Betreiber Änderungen an einem Motor mit einer gültigen Typengenehmigung vornimmt, die einen Einfluss auf die darin bezeichneten Eigenschaften des Motors haben oder haben können, hat er bei der ausstellenden Behörde der Typengenehmigung abzuklären, ob deren Gültigkeit durch die vorgesehene Änderung erlischt.

3Ist die Ausstellung einer neuen Konformitätserklärung oder Typengenehmigung erforderlich, so informiert die Betreiberin oder der Betreiber die für die Ausstellung der Betriebsbewilligung des betreffenden Schiffes zuständige Behörde und legt die neue Erklärung oder Genehmigung vor.

Art. 6 Verfahren und Formvorschriften

1Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen werden von den Stellen ausgestellt, die in der zugrunde liegenden Vorschrift dazu ermächtigt werden.

2Nach den zugrunde liegenden Vorschriften richten sich:

a. die Konformitätsbewertung;

b. die Ausstellung von Konformitätserklärungen und Typengenehmigungen sowie ihr Inhalt und ihre Form;

c. die Kennzeichnung des Motors.

9Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni

2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG,

2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

10 SR 747.223.1