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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 10 Seiten
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Art. 19 Übergangsbestimmungen
1Motoren in zugelassenen Schiffen dürfen weiterhin betrieben werden, sofern die Bedingungen, die zur Erteilung der erforderlichen Konformitätserklärung oder der Abgas-Typengenehmigung geführt haben, eingehalten werden und die periodischen Abgaswartungen keine Beanstandungen ergeben.
2Motoren, die vor dem 31. Dezember 1994 in die Schweiz eingeführt oder vor diesem Datum in der Schweiz hergestellt wurden, dürfen weiterhin in Betrieb genommen werden.
3Motoren, für die eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Richtlinie 2003/44/EG16 vorliegt, dürfen in der Schweiz noch bis zum 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Davon sind Zweitakt-Fremdzündungsmotoren ausgeschlossen, die die Abgasgrenzwerte für Viertakt-Fremdzündungsmotoren der genannten Richtlinie nicht einhalten.
4Fremdzündungsmotoren für den Aussenbordantrieb mit einer Leistung von 15 kW oder weniger, die von kleinen und mittleren Unternehmen hergestellt wurden und für die eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Richtlinie 2003/44/EG vorliegt, dürfen in der Schweiz noch bis zum 18. Januar 2020 auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Davon sind Zweitakt-Fremdzündungsmotoren ausgeschlossen, die die Abgasgrenzwerte für Viertakt-Fremdzündungsmotoren nach der genannten Richtlinie nicht einhalten.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 199317 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern wird aufgehoben.
Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
1Die Verordnung des EJPD vom 19. März 200618 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel für Gasgemischanteile, Messmittel für Dieselrauch und Messmittel für Nanopartikel, die für:
c. die Abgasnachuntersuchung oder die Abgasnachkontrolle nach der Verordnung vom TT. MMMM 201519 über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern und den Ausführungsbestimmungen vom 9. Januar 200920 zur Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern eingesetzt werden;
16Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur
Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.