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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 10 Seiten
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2. Abschnitt: Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
Art. 3 Nachweise und Genehmigungen
1Wer Motoren für den Einbau in Schiffen in der Schweiz in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss einen der folgenden Nachweise vorlegen können:
a. eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 der Richtlinie 2013/53/EU5 (EU-Sportboot-Richtlinie) für Motoren für den Antrieb von Vergnügungsschiffen und von Sportbooten nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19786;
b. eine Typengenehmigung im Sinne des Kapitels 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19947 (RheinSchUO) für Selbstzündungsmotoren, die in Schiffen für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden und deren Leistung in den Anwendungsbereich des Kapitels 8a der Rhein-SchUO fallen;
c. eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der EU-Sportboot-Richtlinie für Selbstzündungsmotoren, die in Schiffen für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden und deren Leistung nicht in den Anwendungsbereich des Kapitels 8a RheinSchUO fallen;
d. eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der EU-Sportboot-Richtlinie für Fremdzündungsmotoren, die in Schiffen für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden.
2Für Motoren, die in Schiffen des Militärs, des Grenzwachtkorps, der Behörden, der Polizei oder der Rettungsorganisationen eingesetzt werden, ist jeder der in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Nachweise zulässig.
Art. 4 Gleichwertigkeit anderer Nachweise
1Die Anforderungen nach Artikel 3 gelten als erfüllt, wenn für einen Motor einer der folgenden Nachweise vorliegt:
a. eine Typengenehmigungen nach der Richtlinie 97/68/EG8
b. eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/20099;
5Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November
2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie
94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
6 SR 747.201.1
7 SR 747.224.131. In der AS nicht veröffentlicht.
8 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. L 59 vom 27.2.1998, S 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/46/EU vom 6.12.2012, ABl. L
353 vom 21.12.2012 , S, 80.