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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 10 Seiten
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3. Abschnitt: Vorschriften über den Bau und die Produktionsüberprüfung
Art. 7 Allgemeine Bauvorschrift
1Alle Teile, die einen Einfluss auf die Abgasemissionen haben können, müssen so beschaffen, gebaut und montiert sein, dass der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der Einwirkung von veränderlichen Grössen wie Hitze, Kälte, wiederholtem Kaltstart und Erschütterungen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
2Kein Motor darf Konstruktionselemente aufweisen, die irgendeine emissionsrelevante Vorrichtung in Gang setzen, regulieren, verzögern oder ausser Betrieb setzen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Verordnung zu vermindern.
Art. 8 Einbauvorschriften
Für jeden Motor muss eine schriftliche Einbauvorschrift des Herstellers vorliegen. Sie hat alle Angaben zu enthalten, die von der Schiffbauerin oder vom Schiffbauer beim Einbau des emissionsgeprüften Motors zu beachten sind, damit das Emissionsverhalten durch den Einbau nicht verändert wird.
Art. 9 Begrenzung des Partikelausstosses
1Der Partikelausstoss von Selbstzündungsmotoren in Schiffen, die für den gewerbsmässigen Transport eingesetzt werden und deren Leistung 37 kW übersteigt, ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen.
2Die Anzahl der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm darf die Partikelzahl von 1x1012 kWh nicht überschreiten.
3Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstosses gelten:
a. ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung11 (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen nach der Norm «EN ISO 8178- 4, 199612, Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen») der Nachweis erbracht wird, dass die in Absatz 2 genannte Anzahl der Feststoffpartikel nicht überschritten wird;
11 Das Programm kann bei der United Nations Economic Commission for Europe (UN/ECE) kostenlos abgerufen werden unter www.unece.org > Our work > Transport > Areas of work > Vehicle Regulations > Working parties and documents > Working party on pollution and energy (GRPE) > Informal groups > Particle Measurement Programme (PMP) > PMP Previous sessions > 22nd session.
12 Die Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.