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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 10 Seiten
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b. ein Partikelfilter-System gemäss den Empfehlungen der Filterliste13 des Bundesamts für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;
c. bezüglich Emissionen gleichwertige Filter.
4Beim Einbau eines neuen Selbstzündungsmotors mit einer Leistung von mehr als 37 kW in bereits zugelassene, für den gewerbsmässigen Transport eingesetzte Schiffe (Nachrüstung), dessen Partikelanzahl den in Absatz 2 festgelegten Grenzwert überschreitet, ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Nachrüstung der Abgasanlage mit Partikelfilter-Systemen nach Absatz 3 Buchstaben b oder c technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ist dies der Fall, ist die Abgasanlage mit einem Partikelfilter-System auszurüsten.
Art. 10 Wartungs- und Betriebsanleitung
Für jeden Motor muss eine schriftliche Wartungs- und Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muss eine Anleitung zur Bedienung des Motors und alle Angaben zur Sicherstellung des richtigen Funktionierens von Emissionskontrollsystemen enthalten, ebenso die Intervalle für emissionsrelevante Wartungsarbeiten und deren Umfang.
Art. 11 Produktionsüberprüfung
1Das BAV kann eine Produktionsüberprüfung an Motoren durchführen oder veranlassen. Dabei wird festgestellt, ob die Motoren den Angaben entsprechen, die die Grundlage für die Ausstellung der Konformitätserklärung oder der Typengenehmigung bilden.
2Wird an Motoren eine Produktionsüberprüfung durchgeführt, erfolgt diese nach den Bestimmungen, die der Ausstellung der Konformitätserklärung oder der Typengenehmigung der betreffenden Motoren zugrunde liegen.
3Die Importeurin oder der Importeur hat die zur Produktionsüberprüfung vorgesehenen Motoren sowie alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie oder er trägt sämtliche Kosten bis zum Abschluss der Produktionsüberprüfung, insbesondere die der technischen Prüfung, und allfällige Kosten für den administrativen Aufwand des BAV.
Art. 12 Nicht bestandene Produktionsüberprüfung
1Ist die Produktionsüberprüfung nicht bestanden, dürfen die Motoren oder Motorfamilien, für die die Konformitätserklärung oder die Typengenehmigung ausgestellt wurde, im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen oder betrieben werden.
2Das BAV informiert die zuständigen Behörden über entsprechende Feststellungen.
13 Die Filterliste kann beim Bundesamt für Umwelt kostenlos abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch > Luft > Massnahmen > Schienen-, Schiff- & Flugverkehr > Abgasvorschriften > Partikelfilterliste.