Vorlage

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

4. Abschnitt: Periodische Abgasnachuntersuchung

Art. 13 Allgemeines

1An allen Motoren von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen durchzuführen.

2Zeigt die Überprüfung dass der Motor nicht nach den Angaben des Herstellers eingestellt ist, so ist er entsprechend diesen Angaben neu einzustellen. Emissionsrelevante Teile, die defekt sind oder nicht funktionieren, müssen ersetzt werden.

Art. 14 Befreiung von der Abgasnachuntersuchung

Motoren mit «Onboard-Diagnose-II» oder einem Diagnosesystem, das dieses ablöst, sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn der Betreiberin oder dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit dem Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach dem Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt instand stellen zu lassen.

Art. 15 Periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme

1An Selbstzündungsmotoren, die nach Artikel 9 mit Partikelfiltern ausgerüstet sind, ist in regelmässigen Zeitabständen die Partikelanzahl zu messen. Dabei darf ein Vergleichswert von 2,5×105 Partikel/cm3 nicht überschritten werden.

2Ist die gemessene Partikelanzahl grösser als der in Absatz 1 genannte Vergleichswert, sind geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung der ordnungsgemässen Funktion des Systems zur Reduktion des Partikelausstosses nach Artikel 9 Absatz 3 zu treffen. Bis zu deren Abschluss ist der weitere Betrieb solcher Motoren nicht zulässig.

3Zur Messung der Partikelanzahl dürfen nur Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren eingesetzt werden. Diese haben die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200614 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu erfüllen.

14 SR 941.210