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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

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c. bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt;

Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT. MMMM JJJJ

1Unternehmen, die Güterschiffe nach Artikel 148 Absatz 4 betreiben, haben das Notfallkonzept nach Artikel 148 Absatz 5 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen vom TT. MMMM JJJJ zu erstellen.

2Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.

3Zugelassene Schiffe, deren Betriebsgeräusch dem bisherigen Recht entspricht,

können weiter betrieben werden.

4Konformitätserklärungen von zugelassenen Sportbooten, die auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG17 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange an dem Sportboot kein grosser Umbau im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 5 vorgenommen wird.

5Sportboote, die vor dem 18. Januar 2017 im Hinblick auf deren Vertrieb oder deren Gebrauch in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden und die über eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Richtlinie 94/25/EG verfügen, können weiterhin zugelassen werden, sofern die amtliche Abnahme nach Artikel 100 ergibt, dass das Sportboot den Bauvorschriften dieser Verordnung entspricht und die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung des Schiffsausweises nach Artikel 96 erfüllt.

6Zugelassene Vergnügungsschiffe, die nicht mit Löschmitteln zur Brandbekämpfung nach Art. 141 ausgerüstet sind, sind bis zum TT. MMMM JJJJ (3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungen) an die Bestimmungen des Artikels 141 anzupassen.

II

1Die Verordnung erhält den neuen Anhang 1 gemäss Beilage.

2Der bisherige Anhang 1 wird zu Anhang 1a.

3Die Anhänge 1a, 2–5, 7, 9, 10, 15, 19, 32 und 33 werden gemäss Beilage geändert.

4Die Anhänge 20–26, 26a und 27–31 werden aufgehoben.

III

17 Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.