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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199613 akkreditiert sein;
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2Konformitätsbewertungen von Stellen, die nach Artikel 26 der EU-Sportboot-Richtlinie notifiziert sind, werden anerkannt.
Art. 148j Konformitätserklärung
1Wer ein Sportboot oder ein Bauteil in Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, muss eine Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1– 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IV der EU-Sportboot-Richtlinie14 vorlegen.
2Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt muss lediglich eine Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und den in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie beilegen.
3Die Erklärung nach Artikel 15 Absatz 5 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang III der EU-Sportboot-Richtlinie sowie die Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absätze 1–4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang der EU-Sportboot-Richtlinie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
Art. 148k Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 25 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX der EU-Sportboot-Richtlinie15 oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
Art. 148l Marktüberwachung
1An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen, die in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen. Die Kontrollen stellen sicher, dass diese Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck wer-
13 SR 946.512
14 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff 15.
15 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff 15.