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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

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Art. 141 Löschmittel zur Brandbekämpfung

Kennzeichnungspflichtige Vergnügungsschiffe müssen mit folgenden Löschmitteln zur Brandbekämpfung ausgerüstet sein:

Art des Löschmittels Schiff mit Motor Schiff mit Motor und nicht motorisiertes Schiff mit

Gasanlage, Koch- oder Gasanlage, Koch- oder Heizvorrichtungen Heizeinrichtungen

Feuerlöscher, 2 kg Inhalt x x

Feuerlöscher, 2 kg Inhalt

x x

oder eine Löschdecke

Art. 144 Abs. 2 Bst. b

2Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der Oberkante Schale, beträgt:

b. bei offenen Schiffen:

– 100 cm für Zone 2

– 50 cm für Zone 3

Art. 147 Abs. 1 und 4 (betrifft nur den italienischen Text)

Art. 148 Abs. 1 (betrifft nur italienischen Text) und 5

5Unternehmen, die Güterschiffe nach Absatz 4 betreiben, müssen über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden.

Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen oder umgebau-

ten Sportbooten und Bauteilen

1Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung nach Artikel 148h durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure ihre Pflichten nach folgenden Bestimmungen der EU-Sportboot-Richtlinie9 erfüllen:

a. Artikel 4 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I,

b. Artikel 7–10 und 12, sowie

c. Artikel 25 und dem in dieser Bestimmung genannten Anhang IX,

9 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff 15.