Vorlage

Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

2Die Pflicht, die CE-Kennzeichnng anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden.

3Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote, an unvollständige Sportboote, an Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder an Bauteile in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen.

4Werden Sportboote, unvollständige Sportboote, Sportboote, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

5Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

6Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.

Art. 148h Konformitätsbewertung

1Für die Konformitätsbewertung gelten:

a. die Artikel 19–24 und die in diesen Bestimmungen genannten Anhänge V– VIII der EU-Sportboot-Richtlinie10; und

b. der in den Artikeln 20–24 der EU-Sportboot-Richtlinie genannte Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG11.

2Ist an der Konformitätsbewertung eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.

Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach den massgeblichen Vorschriften der EU-Sportboot-Richtlinie12 für die Konformitätsbewertung beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:

10 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff 15.

11 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

12 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff 15.