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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

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den Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.

2Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten, Sportbooten, bei denen ein grösserer Umbau vorgenommen wurde, oder Bauteilen:

a. vom betroffenen Wirtschaftsakteur oder vom privaten Importeur die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;

b. Muster zu erheben;

c. Prüfungen anzuordnen;

d. die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.

3Die zuständigen Behörden können auf Kosten des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder des privaten Importeurs eine technische Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes, des Sportbootes, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird, oder des Bauteils anordnen, wenn:

a. der betroffene Wirtschaftsakteur oder der private Importeur die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt;

b. Zweifel bestehen, ob ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot oder ein Bauteil mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt;

c. ein Sportboot, ein unvollständiges Sportboot, ein Sportboot, bei dem ein grösserer Umbau vorgenommen wird oder ein Bauteil trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften nicht entspricht.

4Ergibt die Kontrolle oder Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200916 über die Produktesicherheit.

5Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung nach Absatz 4 oder die Massnahme nach Absatz 5 anordnen, geben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder dem privaten Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 149 Abs. 2 (betrifft nur den italienischen Text)

Art. 153 Abs. 2 Bst. c

2Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:

c. Segelschiffe ohne Motor, deren Segelfläche 15 m2 oder weniger beträgt.

Art. 155, Abs. 5 Bst. c

5Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:

16 SR 930.11