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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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Art. 88a Abs. 1 (betrifft nur den italienischen Text)
Art. 91 Abs. 5
5Gültige Rheinpatente schweizerischen Ursprungs nach § 6.04 der Verordnung vom 2. Juni 20106 über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die zur Führung von Schiffen mit Maschinenantrieb berechtigen, werden als Führerausweis der Kategorien A und C nach dieser Verordnung wie folgt anerkannt:
a. Das Grosse Patent, das Kleine Patent, das Sportpatent und das Behördenpatent gelten als Führerausweis der Kategorie A.
b. Das Grosse Patent gilt als Führerausweis der Kategorie C.
Art. 91b Anerkennung anderer Radarpatente
1Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtlichen Radarpatentes prüfungsfrei ein amtliches Radarpatent nach dieser Verordnung ausstellen, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
2Amtliche Radarpatente, die von einer Schweizer Behörde gestützt auf andere schifffahrtsrechtliche Erlasse ausgestellt werden, sind amtlichen Radarpatenten nach dieser Verordnung gleichgestellt.
Art. 96 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1bis
1Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:
b. der Haftpflichtversicherungsnachweis nach den Artikeln 153 und 155 vorliegt;
1bisBei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind.
Art. 100 Abs. 2
2Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 107 Absatz 1 Buchstaben b und c, 108 und 109 eingehalten sind.
6 abrufbar im Internet des Bundesamtes für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Themen > Schifffahrt > internationale Vereinbarungen