Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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und die SGMI, die FMH sowie das LUKS ihre Stellungnahmen von Ziffer 1.10. Das KSSG schreibt, dass anders als bisher publiziert wieder Nationale Codes verwendet werden. Die Dokumentenklasse solle an die internationalen LOINC-Codes gebunden werden. PharmaSuisse empfiehlt im Hinblick auf ihre Stellungnahme zu Artikel 4 / Anhang 4 die Ergänzung folgender Dokumententypen: eAbgabe-/Anwendungsdokument (Dispensation Record), Kommentar zur Medikation (eMedication comment) und Labordaten (Laboratory data). Die Post schreibt, dass gemäss Empfehlung von eHealth Suisse jeder Dokumenten-Typ genau einer Dokumentenklasse zugeordnet sein solle. Leider sei die Zuordnung jedoch offen (keine Vorgaben / Empfehlungen). Falls nun jede Gemeinschaft, oder sogar Gesundheitsfachperson, eine eigene Zuordnung machen würde, entstünden Inkonsistenzen beim Austausch innerhalb oder zwischen den Gemeinschaften. Die Post beantragt deshalb Vorgaben, wie die Dokumententypen genau einer Dokumentenklasse zugeordnet werden müssen. Die STSAG bemängelt, dass bei Code 60037 „Progress Note“ nicht zur Übersetzung „Kurve“ passe und schlägt „Verlaufsbericht Intensivstation“ vor. Der Kanton BS schlägt vor, bei Code 60006 den englischen Begriff auf „Electronic prescription“ umzubenennen. Zudem weist BS darauf hin, dass bei Code 60027 der englische Ausdruck falsch sei. Histologie heisse „histology“ und nicht jede Histologie stamme aus einer Biopsie. Die Zytologie erscheine nirgends und müsse noch eingefügt werden.
3.2.4 Art. 4 Austauschformate (Anhang 4)
Art. 4 Austauschformate
Die Austauschformate nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c EPDV sind in Anhang 4 festgelegt.
Artikel 4: Die BRH schreiben, dass die medizinischen Austauschformate jene Daten enthalten würden, um welche es im elektronischen Patientendossier im eigentlichen gehe und im Zentrum des medizinischen Datenaustauschprozesses stehen. Diese sollen gemäss Erläuterung im Rahmen von Stakeholderprozessen erarbeitet werden und seien nicht Teil des Ausführungsrechts. Die Definition von Austauschformaten (zumindest Minimal Data Set) mit Eingang in das EPDV-EDI wird vorgeschlagen. Die SGMI stellt fest, dass die Austauschformate noch nicht vorliegen und gemäss BAG in Stakeholderprozessen erarbeitet werden sollen. Es wird ein möglichst früher Einbezug der Stakeholder gefordert, damit ein effizienter, effektiver Prozess mit nachhaltigem Ergebnis stattfinden könne. PharmaSuisse bedauert, dass der Anhang 4 noch nicht existiert und macht darauf aufmerksam, dass Austauschformate dem Austausch von Informationen zwischen den Gesundheitsfachpersonen dienen. Je mehr Informationen einem Behandelnden zur Verfügung stehen, desto besser könne er die Behandlung einer Patientin / eines Patienten optimieren, was die Patientensicherheit erhöhe. Es wird sehr begrüsst, dass ausschliesslich die Patientin / der Patient über die Steuerung der Zugriffsrechte definiere, welche Dokumente von einem Behandelnden eingesehen werden können und dass somit grundsätzlich sämtliche Informationen von allen Behandelnden jeder Berufsgruppe zur Verfügung stünden. Ebenfalls begrüsst wird, dass Anhang 4 „im Rahmen von Stakeholderprozessen“ erarbeitet werde und mittels zukünftiger Revisionen in das Ausführungsrecht aufgenommen werden solle. Der Anhang 4 sei rasch möglichst zu erstellen und solle den Beratungen der IPAG entsprechen. Die HL7 und IHE schreiben, dass nur 4 Formate festgelegt seien und dass Informationsobjekte hier einen entscheidenden Einfluss hätten. Analog Bleuer weisen sie darauf hin, dass bei den Ergebnissen der bildgebenden Diagnostik auf absehbare Zeit noch folgender Use Case üblich bleiben werde: Bilder und Befundberichte etc. erhält die Patientin / der Patient auf einer CD/DVD zusammen mit einem Viewer. Solche Viewer seien z.T. proprietär; selbst wenn die Daten im DICOM Format vorliegen, seien sie nicht immer mit allen Viewern kompatibel. Es müsse also die Möglichkeit bestehen, CD/DVD mit Bildern, Befundberichten etc. zusammen mit den jeweiligen Viewern im elektronischen Patientendossier vorzuhalten; z.B. mittels ZIP-Format. ZIP ist auch zu unterstützen, weil in DICOM zulässig (Details s. DICOM PS3.12). Der VLSS bemängelt, dass die EPDV, aber auch die EPDV-EDI, vernehmlasst werden, bevor man sich über die Austauschformate geeinigt habe. Diese seien vielmehr gar nicht Gegenstand der Vorlage, so dass man mit einer Zustimmung zu den erwähnten Verordnungen dieses Kernstück aus ärztlicher Sicht sozusagen „im Sack“ kaufen würde. Ihnen sei das „Interprofessionale Fallbeispiel“ aus der Vernehmlassung, welche die FMH dazu intern durchführe, zwar durchaus bekannt. Die Ausführlichkeit der beabsichtigten Austauschformate erstaune sie aber sehr. Anstatt sich auf das Notwendige und Nützliche zu beschränken, sollen gemäss dieser Vorgabe im Rahmen des elektronischen Patientendossiers zusätzlich zum ärztlichen