Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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verständlicherer Begriff verwendet werden kann. Der VGIch schreibt, dass pro Dokument eine Versionierung sicherzustellen sei und zusätzlich von „gültigen“ und „annullierten“ Dokumenten gesprochen werde. Zudem könne ein Dokument gemäss den „Metadaten“ einen Verfügbarkeitsstatus „genehmigt“ und „abgelehnt“ aufweisen. Der VGIch schlägt vor, dass die Terminologie zum besseren Verständnis geklärt und ggf. vereinheitlicht werden solle.

1.4 Dokumentenklasse: Das KSSG schreibt, dass anders als bisher publiziert, wieder Nationale Codes verwendet werden. Die Dokumentenklasse solle an einen internationalen Standard gebunden werden (ISO 13606). Das LUKS empfindet die Bezeichnungen der Differenzierungen als unklar (z.B. 70006 und 70010). Es wird ein Anwenderleitfaden ausserhalb des Ausführungsrechts gefordert. Die BINT und die Integic weisen darauf hin, dass die Zuordnung der möglichen Konstellationen/Intersektionen zwischen Dokumentenklasse/-typ erforderlich sei. Es solle eine Ergänzung / Umstrukturierung vorgenommen werden. Die HÄ CH und die ÄTG schreiben bezüglich Dokumentenklassen, dass die derzeit in Entwicklung befindlichen Dokumente / Austauschformate im Zusammenhang mit der eMedikation, eImpfung und eTOC in die Liste einfliessen müssen und laufend der Entwicklung angepasst werden. PharmaSuisse empfiehlt die Ergänzung der Klassen „Patient Medication“ (Medikation des Patienten) für die eDokumente der eMedikation und „Vaccination Information“ (Impfdaten) für die Daten des eImpfdossiers. Die FMH schreibt, dass die Klassen 70001 und 70002 zusammengelegt werden können in 70007/2 „Verlaufseintrag“. Bei 70009 und 70013 sei zudem die Abgrenzung nicht klar. Evtl. könnten auch diese Klassen zusammengelegt werden in „Meldungen/Warnungen“ Die BFH fragt, ob der Medikationsplan (60005) unter die Klasse 70012 falle. Hier wären ein paar Erläuterungen hilfreich, allenfalls auch eine jeweils aktualisierte Liste von im elektronischen Patientendossier-Biotop vorhandenen standardisierten CDA-Dokumenten und zur welcher Dokumentenklasse und Typ (Ziffer 1.12) diese zugeordnet sind.

1.5 Vertraulichkeitsstufe: Die SQS weist darauf hin, dass die Vertraulichkeitsstufe mit dem Code 30002 in Englisch und Deutsch gleich geschrieben werden müsse, was momentan nicht der Fall sei. Der Kanton BS macht betreffend der Vertraulichkeitsstufe 30005 darauf aufmerksam, dass „secret“ auf Deutsch ein Geheimnis bedeute und schlägt zur Prüfung vor, ob der Begriff „protected data“ nicht zutreffender wäre.

1.6 Format des Dokumentes: Für 7 Stellungnehmende160 stellt sich die Frage, ob die Liste vollständig sei. Es könne kaum sein, dass das elektronische Patientendossier nur aus diesen 3 Dokumententypen bestehe. Sie fordern, dass zumindest die offiziellen Austauschformate unterstützt werden. Für einen Laborbefund im Transplantationsprozess wäre das dann z.B. urn:che:epd:2.16.756.5.30.1.1.1.1.3.4.1. Des Weiteren wird gefordert, dass die Auflistung der Dokumententypen auch vom BAG weitergepflegt werden könne, ohne dass eine neue Verordnung notwendig werde. Die Austauschformate für den Medikationsplan oder den Austrittsbericht seien bereits geplant und müssten rasch in den Erlasstext aufgenommen werden. Die IG eHealth und die Post machen darauf aufmerksam, dass der Begriff in Französisch „Format du document“ sich auf die Form des Dokumentes und nicht den Inhalt beziehe. Diese Bedeutung vom Format wurde insbesondere im Anhang 6 §3 (Indikatoren) und in der TOZ 2.2.1.3 verwendet. Sie beantragen, dass ein geeigneter Begriff (z.B. Austauschformat) verwendet werde und Begriffe definiert und konsistent über alle Texte benutzt werden. Der HÄ CH und die ÄTG fragen bezüglich des Formats der Dokumente, ob nicht auch noch die Dokumente zu eMedikation und eTOC hinein gehören würden. Die SGMI und das LUKS schlagen vor, weitere Dokumententypen (z.B. Laborwerte im Transplantationsprozess) aufzunehmen.

1.7 Typ der Gesundheitseinrichtung: Die Medgate bemängelt, dass die Zuordnung von Telemedizin-Dienstleistern unklar sei und fordert einen eigenen Code für telemedizinische Einrichtungen. PharmaSuisse empfiehlt den Code 20009 „Pharmacy“ mit der deutschen Übersetzung „Öffentliche Apotheke“ zu versehen. Gemäss dem Kanton BS mache das Wort „private“ im Code 20004 „private homebased care“ eine Aussage zur Finanzierungsform und sollte deshalb nicht an dieser Stelle stehen. Eine Umbenennung auf „home-based care“ wird gewünscht. Des Weiteren wäre „nursing home“ (Code 20008) auf Deutsch ein Pflegeheim. Es sei zu prüfen, ob „sozio-medizinische Institution“ im Englischen

160 IG eHealth, KSSG, medshare, Integic, HL7, IHE, BINT