Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 109Fedlex · Ergebnisbericht
nicht präziser wiedergegeben werden könne. SCH schlägt die Aufnahme von „Telemedizin“ als nationale OID vor. Die FMH macht folgende Anmerkungen: Code 20001: Systematische Auflistung der diagnostischen Institute oder Oberbegriff „diagnostische Institute“ verwenden; Code 20002: Übersetzung: „Notfallstation“; Code 20004: Bezeichnung: „Spitex“; Code 20010: zu präzisieren in ärztlich / nicht ärztlich; Code 20012: Übersetzung falsch.
1.8 Sprache des Dokumentes: Der HÄ CH und die ÄTG machen darauf aufmerksam, dass Hausarztpraxen immer wieder auch Dokumente aus den Heimatländern von Patientinnen / Patienten (z.B. Türkei) erhalten würden, weswegen zumindest eine Gruppe „other“ noch zu überlegen wäre. Die HL7, IHE und die BINT machen geltend, dass die Codes „de“, „fr“, „it“, „en“ (ohne –CH oder –US) ebenfalls zugelassen sein müssen. Ländererweiterungen seien wegzulassen oder zumindest diejenigen Codes ohne Ländererweiterung auch zu erlauben. Für die IG eHealth und die Post erscheint es wenig praktikabel, dass diese Liste als abschliessend formuliert sei. Sie fragen wie damit umgegangen werden solle, wenn eine Patientin / ein Patient ein Dokument in einer anderen Sprache hochladen möchte. Die Liste könne entweder als Beispiel oder als Minimalanforderungen definiert werden. Die nachfolgende Liste werde im Gesundheitswesen verwendet: Referenzierung zu OID 1.0.639.1161. Die Post fügt diesbezüglich an, dass alle ISO Sprachcodes erlaubt sein sollten.
1.9 MIME Typ des Dokumentes: 14 Stellungnehmende162 weisen darauf hin, dass die Liste Doppelnennungen und damit redundante Daten enthalte, weswegen sie zu bereinigen sei. Gemäss der HL7, IHE, der medshare und der Integic müsse für „application/pdf“ zusätzlich festgehalten werden, dass PDF/A verwendet werden muss. Sie verweisen diesbezüglich auf die Vorgaben im Bundesarchiv163 sowie ELGA164 und schreiben, dass alle in ELGA-CDA-Dokumente eingebetteten PDF-Dateien dem Standard PDF/A-1a (gemäss „ISO 19005-1:2005 Level A conformance“) entsprechen müssen. Die IG eHealth und die Post bezeichnen die Liste von Dokumentenformaten als sehr restriktiv, zudem würden einige häufig benutzte Formate fehlen (z.B. PNG). Des Weiteren sei die Definition der Formate auch sehr unpräzise. TIFF sei unterstützt, es werde aber nicht definiert, welche Extension von TIFF unterstützt sein müsse. Sie beantragen, dass die Liste von Dokumentenformaten als Minimalanforderung formuliert werden sollte. Der Kanton ZH plädiert für eine Ergänzung der zulässigen Formate. Die BFH fragt, weshalb nur CDA Level 1 berücksichtig sei. Das USB erklärt in ihrer Bemerkung u.a. das Datenformat STL und spricht sich für dessen Aufnahme in die MIME-Tabelle als Dokumententyp aus.
1.10 Medizinische Fachrichtungen der in dem Dokument erfassten Daten: Das KSSG wiederholt ihre Stellungnahme aus Ziffer 1.2 „Medizinische Fachrichtung des Autors“. Die ChiroSuisse weist darauf hin, dass der englische Begriff von Code 10007 falsch sei und beantragt die Formulierung „Chiropractic“. PharmaSuisse und der Kanton ZH empfehlen, die Fachrichtungen „Pharmakotherapie (pharmacotherapy) und Patient Care (Betreuung chronisch kranker Patienten) zu ergänzen. Die SGMI, das LUKS und die FMH machen geltend, dass man durch die Kombination der medizinischen Fachrichtung und Typ des Dokumentes mehr Freiheitsgrade erhalten würde und die referentielle Integrität besser abgebildet wäre. Die Ziffern 1.10 und 1.12 seien in diesem Sinne zu überarbeiten.
1.11 Geschlecht der Patientin oder des Patienten: PharmaSuisse ist der Meinung, dass das Geschlecht für das Suchen und Finden eines Dokumentes nicht benötigt werde und deshalb nicht in den Metadaten angegeben werden sollte. Zudem bestehe die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung einer solchen Suchfunktion. Es wird dementsprechend die Streichung von Ziffer 1.11 vorgeschlagen.
1.12 Typ des Dokumentes: Die Kantone GE, VS, VD, JU und FR wiederholen ihre Stellungnahme von Artikel 3 EPDV-EDI. Die BFH, die BINT sowie die Integic wiederholen ihre Kommentare von Ziffer 1.4
161http://www.hl7.org/oid/index.cfm?Comp_OID=1.0.639.1
162BFH, HIN, HL7, IHE, medshare, Integic, K3, VZK, PharmaSuisse, ZH, SQS, LUKS, SGMI, FMH163 https://www.bar.admin.ch/bar/de/home/archivierung/ablieferung/digitale-unterlagen.html
164https://www.elga.gv.at/fileadmin/user_upload/Dokumente_PDF_MP4/CDA/Implementierungsleitfa
eden_2.06.1/HL7_Implementation_Guide_for_CDA_R2
_-_Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_fuer_ELGA_CDA_Dokumente_V2.06.1.pdf