Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Anhang 3

1.1 Rolle des Autors: Die BFH ist der Meinung, dass mit 40999 „Andere“ zwar viel „erschlagen“ werden könne, trotzdem erscheine es wichtig zu überlegen, welche Rolle Administratoren, Supporter oder Personen spielen, die z.B. als Dienstleister ein Dossier für Bürgerinnen und Bürger in Zukunft vielleicht auch ausserhalb eines konkreten Behandlungspfades anlegen, damit diese ihre LifeStyle-Daten oder bereits ältere Dokumente hochladen können. ChiroSuisse weist darauf hin, dass bei dem nationalen Code 40003 die deutsche Bezeichnung falsch sei. Es werde folgende Formulierung beantragt: Chiropraktor (nicht „Chiropraktiker“). Der SBK, die SWOR und der SVBG bemängeln, dass Therapeutin / Therapeut (Nationaler Code 40011) als Überbegriff für verschiedene Berufe verwendet werde. Die Berufsbezeichnungen seien vollständig aufzuführen. Gemäss der FMH sei die deutsche Übersetzung für „Social Worker“ (Nationaler Code 40010) falsch. Sie fordern die Übernahme der korrekten Berufsbezeichnung „Sozialarbeiter FH“. Des Weiteren seien mit „Complementary therapist“ (Nationaler Code 40006) nicht ärztlich-komplementärmedizinisch Tätige gemeint. Es müsse die anerkannte Berufsbezeichnung in der Schweiz gemäss ODA-AM und ODA-AT verwendet werden. Der Kanton BS fragt, ob die „Case Managerin“ / der „Case Manager“ bei den „Social Worker“ (Nationaler Code 40010) enthalten sei. Aus den Metadaten heraus müsse ersichtlich sein, welcher Gesundheitseinrichtung die „Case Managerin / der „Case Manager“ angehört. Der Kanton ZH und pharmaSuisse sprechen sich dafür aus, die Rolle „Pharmacist“ (Nationaler Code 40001) analog Ziffer 1.2 Code 50045/50046 in „Retail pharmacist“ und „Hospital pharmacist“ aufzuteilen, da sich diese deutlich unterscheiden würden.

1.2 Medizinische Fachrichtung des Autors: Das KSSG weist darauf hin, dass die Fachrichtung Onkologie fehle, womit diese noch eingefügt werden müsse. Radioonkologie sei nicht dasselbe. Die HÄ CH und die ÄTG kritisieren, dass die Einteilung viel zu differenziert sei. So stünden alleine für Pflegende 6 verschiedene Auswahlmöglichkeiten offen. Sie fordern eine Vereinfachung. Die SMCF macht geltend, dass die Liste der medizinischen Fachrichtungen auf dem Anhang 1 der Medizinalberufeverordnung (MedBV) basieren solle und zudem die Berufsbezeichnung „Praktischer Arzt“ hinzugefügt werden sollte. PharmaSuisse macht darauf aufmerksam, dass der Begriff „Pharmacologist“ (Nationaler Code: 50040) korrekt übersetzt „Pharmakologe“ bedeute. Es gebe ärztliche und pharmazeutische Pharmakologen. Falls dieser Code ausschliesslich für Ärzte verwendet werden sollte, wird empfohlen, der englische Ausdruck in z.B. „Medical Pharmacologist“ abzuändern. Es seien ausserdem die aktuellen Bezeichnungen der nationalen Codes 50045 und 50046 in „Retail Pharmacist FPH“ („Apotheker FPH in Offizinpharmazie“) resp. „Hospital Pharmacist FPH“ („Apotheker FPH in Spitalpharmazie“) anzupassen. Des Weiteren wird empfohlen, die Begriffe „Clinical Pharmacist FPH“ („Apotheker FPH in Klinischer Pharmazie“) und „Pharmaceutical administrative assistant“ („Pharma-Betriebsassistentin“) zu ergänzen. Der Kanton BS schreibt, dass einige Ausdrücke (z.B. „Allergist“) im Englischen nicht gebräuchlich seien und schlagen die Prüfung der Anpassung der Benennung dieser Fachrichtungen vor. Weiter fehle die Spezialisierung der Labormedizin, weshalb geprüft werden solle, ob „specialist for laborytory medicine“ als Fachrichtung zu ergänzen sei. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob bezüglich „specialized nurse“ (Nationaler Code 50065) die Ausbildungen nicht noch weiter spezifiziert werden sollten und die Spezialisierung des Pflegefachpersonals nicht als eigenständige Fachrichtung zu führen seien. Der SBK, die SWOR und der SVBG fordern, dass die medizinischen Fachrichtungen neutral zu formulieren seien und keine Kombinatorik aus Berufsbezeichnung und medizinischer Fachrichtung geführt werden solle (z.B. Rolle: Ärztin/Arzt, Dachrichtung: Gynäkologie). Zudem wünschen sie, dass die Berufsbezeichnungen der Pflege (Nationaler Code 50062 bis 50068) unter der Rolle aufgezählt werden.

1.3 Verfügbarkeitsstatus des Dokumentes: Die BINT und die Integic bemängeln, dass hinsichtlich des Dokumentlebenszyklus und Korrekturen im elektronischen Patientendossier keinerlei Angaben in den Dokumenten getätigt seien. Ausführungen hierzu wären wünschenswert. Der Kanton ZH wünscht die Ergänzung von den zusätzlichen Klassen „Patient Medication“ für die eDokumente der eMedikation und „Vaccination Information“ für die Daten des eImpfdossiers. Der Kanton BS weist bezüglich des Verfügbarkeitsstatus des Dokumentes darauf hin, dass der Ausdruck „deprecated“ äusserst ungewöhnlich und nicht verständlich sei. Das Gegenteil von „approved“ sei „denied“. Es solle geprüft werden, ob nicht ein