Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Patientendossiers nicht nur in der Verantwortung der Stammgemeinschaften liegen könne, sondern Regelungen im Vertrauensraum des elektronischen Patientendossiers erfordere. 6 Kantone156 schreiben, dass im Falle der Aufhebung des elektronischen Patientendossiers im Rahmen von Artikel 20 EPDV die Daten nicht sofort zu zerstören, aber auszublenden und unzugänglich zu machen seien. Die Löschung erfolge dann nach 10 Jahren. Ziffer 12.3 sei dementsprechend anzupassen und eine Ziffer mit dem Titel „Masquage du dossier électronique du patient“ unter Ziffer 12.3 hinzuzufügen. Gemäss dem USB ist zu prüfen, ob die Aufhebung nicht erst nach einer Übergangsfrist erfolgen dürfe/solle. Zudem seien die Begriffe Aufhebung / Vernichtung / Löschung über alle Verordnungen hinweg zu klären bzw. zu erläutern. Der VGIch bezeichnet den Sinn und Zweck der Informationspflicht an alle Gemeinschaften gemäss Ziffer 12.3.1.4 als unklar. Falls die Informierung notwendig sei, solle evtl. die ZAS, allenfalls automatisiert, andere Gemeinschaften informieren. Weiter sei ein Widerruf grundsätzlich sofort gültig. Es stelle sich die Frage, wie die angemessen Frist gemäss Artikel 20 EPDV interpretiert werden soll. Die TOZ wiederhole den Begriff der Angemessenheit. Die TOZ soll technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen enthalten und nicht die Verordnung interpretieren. Es sei ratsam eine Frist (z.B. einen Monat) in der EPDV vorzugeben. SBC fragt seinerseits, durch wen die Informierung aller Gemeinschaften und Stammgemeinschaften erfolge. Das KSSG stellt die Frage, wie eine solche Aufhebung in allen angeschlossenen Gemeinschaften realisiert werden solle und ist der Meinung, dass eine technische und somit automatisierte Information geschafft werden müsse. Es wird die Ausarbeitung eines entsprechenden IHE-Profiles vorgeschlagen.

12.4 Widerruf der Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers (Abs. 2 Bst. a)

6 Kantone157 bemängeln, dass der Widerrufs-Prozess durch die Patientin / den Patienten selber mittels des Patientenportals nicht in Ziffer 12.4.1 beschrieben sei. Sie wünschen, dass dieser Prozess bei dieser Ziffer hinzugefügt wird. Die Post schreibt bezüglich Ziffer 12.4.1.2, dass der Widerruf auch elektronisch erfolgen könne und fragt, wie dann damit umzugehen sei. Sie beantragt, dass die Forderung angepasst wird. Zudem fragt sie zu Ziffer 12.4.2.1.2, ob eine Patientin / ein Patient für die Löschung ihres / seines elektronischen Patientendossiers persönlich vorsprechen müsse, wenn sie / er ihr / sein IDM nicht mehr nutzen könne. Auch hier solle die Forderung angepasst werden. Eine schriftliche Kündigung müsse genügen.

12.5 Schliessen bei Nichtgebrauch (Abs. 2 Bst. b)

6 Kantone158 verweisen auf ihren Kommentar zu Artikel 20 EPDV und fordern die Streichung von Ziffer 12.5. SBC fragt, durch wen die Vorgabe gemäss Ziffer 12.5.1 zu detektieren sei. Der VGIch spricht sich für den folgenden Zusatz zu Ziffer 12.5.1.1 aus: „[…] Aufhebung darüber nachvollziehbar informiert wird“.

3.2.3 Art. 3 Metadaten (Anhang 3)

Art. 3 Metadaten

Die Metadaten nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EPDV sind in Anhang 3 festgelegt.

Artikel 3: 6 Kantone159 fragen, was die Verbindung mit der von eHealth Suisse, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, festgelegten Metadaten-Liste sei. Als Beispiel führen sie die Liste der Dokumente, klassifiziert nach den LOINC-Codes auf. Sie wünschen, dass die LOINC-Liste, welche bereits übersetzt sei, von den Kantonen seit mehreren Jahren verwendet werde und mit den internationalen Praktiken harmonisiert sei, wieder aufgenommen wird.

156 FR, NE, GE, VS, VD, JU

157 FR, NE, GE, VS, VD, JU

158 FR, NE, GE, VS, VD, JU

159 FR, NE, GE, VS, VD, JU