Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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3Das EDI legt die weiteren Vorgaben für die Verwaltung und die Übertragung der Daten des elektronischen Patientendossiers fest. Es regelt insbesondere:
a. die Umsetzung der Artikel 1 und 2 Absatz 5;
b. die zu verwendenden Metadaten;
c. die zu verwendenden Austauschformate;
d. die zu verwendenden Integrationsprofile;
e. die Vorgaben betreffend die Protokolldaten.
4Das EDI kann bestimmen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 in der Originalsprache veröffentlicht werden und auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.
5Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Vorgaben nach Absatz 3 dem Stand der Technik anpassen.
Der HÄ CH und die ÄTG fragen, ob bei einem Nicht-Zugriff auf ein Dossier auch rechtliche Schritte eingeleitet resp. daraus abgeleitet (z.B. Unterlassung) werden können und bitten um die Erarbeitung eines juristischen Gutachtens zur Klärung der derzeit für Patientinnen / Patienten und Gesundheitsfachpersonen unklaren Fragestellung. Die PKS und die SVP kritisieren, dass die Bestimmungen, welche die Datenspeicherung betreffen, aufwändig umzusetzen seien, da sie nicht den heutigen Prozessen in Spitälern entsprechen würden. Insbesondere die separate Datenspeicherung führe zu keinem Mehrwert für die Patientinnen / Patienten, dafür zu erheblichen Mehrkosten für die Gemeinschaften.
Absatz 1: Die IG eHealth und PH CH weisen darauf hin, dass die in Artikel 9 verwendeten Begriffe und Definitionen unpräzise seien. Zudem fordern sie einen zusätzlichen Buchstaben mit folgendem Text: „Daten im elektronischen Patientendossier einen, von den Gesundheitsfachpersonen erfassten Primärdaten unabhängigen Lebenszyklus haben“. Die ISSS fordert bezugnehmend auf Absatz 1 Buchstabe c einen zusätzlichen Buchstaben d. Es würden keine Anforderungen an die ordnungsgemässe Datenhaltung bzw. ein Nachweis der Integrität gefordert, was mitaufzunehmen sei, da andere Gesetze konkrete Vorgaben machen würden (z.B. Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), Art. 3). Konkret seien Daten des elektronischen Patientendossiers so aufzubewahren, dass ein Nachweis der Integrität möglich sei, d.h. eine nachträgliche Änderung der Daten liesse sich feststellen (z.B. durch Benutzer, eine technische Fehlfunktion oder Missbrauch / Cyberangriffe).
Absatz 1 Buchstabe a: Die GDK sowie 18 Kantone32 sind der Meinung, dass die standardmässige Löschung medizinischer Daten nach 10 Jahren weder im Interesse der Patientinnen / Patienten sei und auch aus Sicht der medizinischen Behandlungsabläufe keinen Sinn mache. Die GDK und 8 Kantone33 sprechen sich dafür aus, dass die Patientin / der Patient die Möglichkeit erhalten solle, die Dauer der Aufbewahrung der Daten auf eine längere Dauer als 10 Jahre zu befristen. Der Kanton ZH und der ZAD wünschen eine Überarbeitung der Bestimmungen über die Dauer der Aufbewahrung der Daten. Es sei eine wesentlich längere allgemeine Aufbewahrungsfrist (z.B. lebenslänglich) festzusetzen. 8 Stellungnehmende34 weisen darauf hin, dass der Beginn der Laufzeit der 10 Jahre zu klären sei. Neben der Frage nach dem Laufzeitbeginn sei gemäss dem Kanton ZG, dem KDSBSON, dem DSBAG und privatim Buchstabe a auch betreffend der Informierung der Patientin / des Patienten vor der Datenlöschung zu ergänzen. Gemäss dem HÄ CH und der ÄTG müsse vor einer geplanten Löschung auch der behandelnde (Haus-)Arzt zeitgerecht informiert werden. Gemäss 6 Kantonen35 sei zu beachten, dass mit dieser Regelung Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG), nach welchem Daten zur Verwendung von Blut oder Blutprodukte 30 Jahren zu archivieren seien, nicht eingehalten werde.
11 Stellungnehmende36 fordern die Streichung von Buchstabe a. Der VAKA verweist darauf, dass auch
32 AI, BL, GL, OW, UR, LU, SZ, BS, SH, ZH, ZG, TG, FR, GE, VS, VD, JU, NE
33 BL, GL, OW, UR, LU, SZ, SH, TG
34 AG, AR, TG, ZG, Post, KDSBSON, DSBAG, privatim
35 FR, GE, VS, VD, JU, NE
36 economiesuisse, Bleuer, Insel, K3, VZK, SBC, BS, NW, VAKA, SUVA, medshare