Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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die Anforderungen aus dem Datenschutz und die Risiken für die im elektronischen Patientendossier gespeicherten Daten aufmerksam“. Der VGIch weist darauf hin, dass die Information (Abs. 1) / Empfehlung (Abs. 2) einer juristischen Beratung gleichkomme, welche in den Bereich der Tätigkeit mit Bewilligungsvorbehalten falle, eine entsprechende Ausbildung notwendig machen, und eine Haftung aus Beratung nach sich ziehen würde. Information und Empfehlung seien klar zu unterscheiden und die TOZ solle klarer formuliert werden.

Art. 15 Einwilligung

Die Stammgemeinschaft hat von der Patientin oder dem Patienten die Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers einzuholen. Diese muss von der Patientin oder vom Patienten unterzeichnet sein.

Der SBK, der SVBG und die SWOR fragen, was hier genau die Rolle der Stammgemeinschaft sei und ob diese bei Patientinnen / Patienten aktiv „Werbung“ betreibe. Das KSOW und der Kanton ZG fragen, ob die Einwilligung und damit die Unterzeichnung auch elektronisch erfolgen könne. Economiesuisse bezeichnet die Möglichkeit zur elektronischen Unterschrift als sinnvoll und die Post schlägt ebenfalls vor, dass die elektronische Signatur als Einwilligung anerkannt werde. Gemäss SCH sei im Sinne des Ziels, eine grösstmögliche Digitalisierung zu erreichen, die qualifizierte elektronische Signatur gemäss Artikel 14 OR unmissverständlich zu akzeptieren. Darüber hinaus sollten auch andere Hilfsmittel zur eindeutigen Identifizierung von Personen zugelassen werden. Die Präzisierung solle zudem auf Stufe Verordnung klar ausformuliert werden. Es wird folgender Zusatz zu Artikel 15 vorgeschlagen: „ […] unterzeichnet sein. Zulässig ist auch die Nutzung anderer Hilfsmittel zur eindeutigen Bestimmung der Identität der Patientin oder des Patienten“. Die IG eHealth und PH CH wünschen ebenfalls die Sicherstellung, dass die Einwilligung per elektronischer Unterschrift erfolgen könne und schlagen folgenden Wortlaut für Artikel 15 vor: „[…] Diese muss von der Patientin oder dem Patienten nach Artikel 14 Absatz 2bis des BG betreffend die Ergänzung des ZGB, 5. Teil: Obligationenrecht, unterzeichnet sein“. Die KKA, die KAeG SG, der BüAeV und die GAeSO begrüssen, dass die Einwilligung von den Patientinnen / Patienten eigenhändig zu unterzeichnen sei bzw. eine der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellte, elektronische Signatur vorliegen müsse. Die Tessaris schlägt vor, dass die Gesundheitsfachpersonen oder die Gemeinschaft von der Patientin / dem Patienten bei Beginn bzw. spätestens bei Beendigung der Behandlung die Einwilligung zur Führung des elektronischen Patientendossiers einzuholen habe. Diese müsse schriftlich abgefasst und unterzeichnet sein oder in einem von der behandelnden Gesundheitsfachperson vor Zeugen erstellten und unterzeichneten Protokoll festgehalten werden. Der VAKA bemängelt, dass die Definition „unterzeichnet“ zu wenig klar sei. Er stelle sich diesbezüglich nicht handschriftlich im Sinne von Papier vor, sondern auch die Möglichkeit auf einem „Pad“ zu unterschreiben. Es sei sicherzustellen, dass möglichst einfach rechtsgültig unterzeichnet werden könne, was auch die Medgate, die K3 und der VZK fordern. Die K3 und der VZK schreiben zudem, dass die Einwilligung von zu Hause aus, in einem Swisscom-Shop oder einer Poststelle möglich sein solle. Der Kanton AG weist darauf hin, dass die Schriftlichkeit und die eigenhändige Unterschrift aus Gründen der Beweissicherung geboten seien. Die elektronische Signatur würde den Vorgaben des OR entsprechen, wobei sie wohl in der Praxis immer noch nicht intensiv genutzt werde. Die PKS und die SGMI kritisieren, dass der Eröffnungsprozess eine ad-hoc Nutzung bei einem Leistungserbringer verhindere, da vorgängig bei der Stammgemeinschaft eine unterzeichnete Einwilligung vorliegen müsse. Die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers direkt beim Leistungserbringer sei zu ermöglichen und die Unterzeichnung müsse direkt vor Ort und ohne zusätzliche Infrastruktur möglich sein. Santésuisse schreibt, bezugnehmend auf ihren Kommentar zu Artikel 14, dass es auch hier Sinn mache, dass der IDP resp. deren Registrierungsstelle die Einwilligung bei der Registrierung einhole.

Die Tessaris schreibt, dass urteilsfähige Personen ihre Rechte am elektronischen Patientendossier selber oder durch einen von ihnen bezeichneten Vertreter ausüben könnten, für urteilsunfähige Personen sollen deren gesetzliche Vertreter handeln. Die Post bittet um eine Präzisierung, wie die Urteilsfähigkeit / Zurechenbarkeit der Patientinnen / Patienten geprüft werde und was passiere, wenn diese verloren gehe. Der senesuisse wiederholt an dieser Stelle seine Stellungnahme zu Artikel 14.

Gemäss der KKA, der KAeG SG, dem BüAeV und der GAeSO bestehe bei Vorliegen der Einwilligung