Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Sie stellen sicher, dass Änderungen im Bereich der Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen nach Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 EPDG protokolliert werden“.
Absatz 1: Aus Sicht des SBK, des SVBG und der SWOR sei die Kompetenz einer Stammgemeinschaft zur ausreichenden Information der Patientinnen / Patienten kritisch zu beurteilen. Die Stammgemeinschaft müsse sicherstellen, dass die Fachkompetenz für diese Patienteninformation gewährleistet werden könne. Das KSSG und die SVP wünschen eine genauere Definierung, wie die Informierung zu erfolgen habe. Das KSSG weist mittels eines Rechenbeispiels zudem darauf hin, dass eine direkte Aufklärung durch die Mitarbeitenden zu einem grossen Aufwand führen könne und fordert die Beschreibung der Form der Patientenaufklärung in den Ausführungsbestimmungen bzw. der TOZ. Gemäss 6 Kantonen49 sei es auch wichtig, die Patientinnen / Patienten über die Konsequenzen eines Widerrufs zu informieren. Es gäbe einen Datenverlust und die Krankengeschichte wäre auch im Falle einer neuen Genehmigung nicht mehr vorhanden. Sie schlagen die Aufnahme eines zusätzlichen Buchstaben in Absatz 1 vor: „e. la possibilité de révoquer le dossier et les conséquences d’une révocation“. Die FRC schlägt ihrerseits folgenden Zusatz für den Buchstaben c vor: „[…] consentement, ou d’un non consentement, et la possibilité […]“. Die SPO bedauert, dass der Passus „aus einem Widerruf dürfen ihr oder ihm keine Nachteile erwachsen“ im EPDG, 2. Abschnitt, Artikel 3.3 herausgestrichen worden sei. Es wird folgender Zusatz zu Absatz 1 Buchstabe c vorgeschlagen: „[…] des Widerrufs sowie die möglichen Folgen eines Widerrufs“. CURAVIVA, der Insos und der Kanton TG weisen darauf hin, dass bei urteilsunfähigen Personen deren Stellvertretung informiert werden müsse und schlagen folgende Formulierung von Absatz 1 vor: „[…] oder den Patienten und gegebenenfalls ihre bzw. seine Stellvertretung insbesondere über die […]“. CURAVIVA und der Insos schreiben zudem, dass die Patientinnen / Patienten, trotz ihrer Urteilsunfähigkeit, ebenfalls informiert werden müssten. Die HL7, IHE und die Integic machen einen ähnlichen Formulierungsvorschlag: „[…] oder den Patienten oder Stellvertreter/in insbesondere über folgende […]“. Der senesuisse kritisiert ebenfalls, dass in diesen Regelungen Ausführungen zu Patientinnen / Patienten, welche nicht mehr urteilsfähig sind, fehlen würden. Da dies in der Praxis häufig vorkomme, seien entsprechende Ergänzungen vorzunehmen, welche sich auf Artikel 377 Buchstabe f ZGB abstützen. Die privatim, der KDSBSON, der DSBAG sowie die Kantone BE und ZG sind der Meinung, dass diese Regelung eine Verpflichtung der Stammgemeinschaft zur Aufklärung der Patientinnen / Patienten über mögliche informationssicherheitsrechtliche Risiken der Nutzung des elektronischen Patientendossiers vorsehen solle. Sie wünschen folgenden, zusätzlichen Buchstaben in Absatz 1: „e. die informationssicherheitsrechtlichen Risiken der Nutzung des elektronischen Patientendossiers“. Die Tessaris macht folgenden, konkreten Formulierungsvorschlag für Absatz 1: „Die Stammgemeinschaften informieren die Öffentlichkeit, die Gesundheitsfachpersonen und Patienten in allgemeiner Weise über folgende Punkte betreffend Eröffnung, Betrieb und Aufhebung des elektronischen Patientendossiers“. Zusätzlich schlägt sie bezüglich Buchstabe d folgenden Zusatz vor: „die Bedeutung der Festlegung der Vertraulichkeitsstufen sowie die Erteilung […]“. Ähnlich macht die FMH geltend, dass auch über die Folgen einer Zugriffseinschränkung aufgeklärt werden solle.
Absatz 2: CURAVIVA, der Insos und der Kanton TG schlagen bezüglich der Informierung von Stellvertretungen urteilsunfähiger Personen auch einen Zusatz zu Absatz 2 vor: „[…] oder dem Patienten und gegebenenfalls ihrer bzw. seiner Stellvertretung Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen empfehlen“. Die HL7, IHE, die Integic, das LUKS und die medshare wünschen die Präzisierung der Empfehlungen und fragen, nach welchen Kriterien diese erfolgen sollen. Die FMH fordert die Streichung von Absatz 2. 7 Stellungnehmende50 weisen darauf hin, dass die Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen der Patientin / dem Patienten nicht empfohlen, sondern durch entsprechende technische Voreinstellungen (z.B. passwortgeschützte Zugänge, zwingende Verschlüsselungen usw.) vorgegeben werden sollten (Privacy by Default). Bei einer reinen Empfehlung würde die Verantwortung an die Patientin / den Patienten abgeschoben, was aufgrund der Art der bearbeiteten Daten nicht angemessen erscheine. Die Tessaris schlägt folgenden Verordnungstext für Absatz 2 vor: „Die Stammgemeinschaften machen die Gesundheitsfachpersonen sowie die Patientinnen / Patienten in allgemeiner Weise auf
49 GE, VS, VD, JU; FR, NE
50 privatim, DSBAG, KDSBSON, BE, AG, ZG, ZAD