Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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die Vermutung, dass die Gesundheitsfachpersonen sämtliche gesundheitsrelevanten Daten ins elektronische Patientendossier stellen dürften, ausser die Patientin / der Patient hätte etwas anderes angeordnet. Dies sei begrüssenswert. Aufgrund dieser Regelung sei allerdings damit zu rechnen, dass die Gesundheitsfachpersonen alle Daten in das elektronische Patientendossier stellen werden, so dass ihnen später kein Vorwurf gemacht werden könne, dass sie eine „wichtige“ Information nicht abgelegt hätten. Um eine Datenschwemme zu verhindern sei den Gesundheitsfachpersonen ein grösstmögliches Ermessen in Bezug auf die Auswahl der behandlungsrelevanten Daten, welche in der Botschaft übrigens nicht ausreichend beschrieben seien, einzuräumen. Sie fordern einen zusätzlichen Artikel mit folgender Formulierung: „Ob Daten behandlungsrelevant und im elektronischen Patientendossier zu erfassen sind, liegt im Ermessen der Gesundheitsfachpersonen“. Wie der ZAD bemängeln sie zudem, dass nach wie vor nicht geregelt sei, ob die Gesundheitsfachpersonen die von ihnen in das elektronische Patientendossier gestellten Daten anpassen oder löschen dürfen. Während der ZAD generell eine Regelung diesbezüglich verlangt, schreiben sie, dass für eine Berechtigung wohl direkt das EPDG angepasst werden müsse. Der Kanton ZH weist darauf hin, dass die Daten, welche im elektronischen Patientendossier zugänglich gemacht werden müssen, zu definieren seien. Zusätzlich sei zu klären, ob sich eine Ärztin / ein Arzt strafbar mache, wenn sie / er Daten nicht oder nicht vollständig übertrage.

Art. 16 Verwaltung

1Stammgemeinschaften müssen:

a. den Eintritt und den Austritt von Patientinnen und Patienten regeln;

b. die Patientin oder den Patienten identifizieren;

c. sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten und deren Stellvertretung für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier nur gültige Identifikationsmittel verwenden, die von einem nach Artikel 30 zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurden;

d. eine Patientenidentifikationsnummer nach den Vorgaben der Artikel 5 und 6 anfordern;

e. Prozesse zum Wechsel der Stammgemeinschaft vorsehen.

2Stammgemeinschaften müssen die Umsetzung der Artikel 2 Absätze 1–4 und Artikel 3 sicherstellen.

Der Kanton AG gibt zu bedenken, dass die genannten Verwaltungsaufgaben zwar erforderlich seien dürften, jedoch – wie auch der Wechsel der Stammgemeinschaft durch Patientinnen und Patienten - zu viel Aufwand für die Stammgemeinschaften führen würden. Die medshare macht folgenden Vorschlag zur Präzisierung von Absatz 1 Buchstabe a: „[…] die Eröffnung und den Widerruf des elektronischen Patientendossiers von Patientinnen und Patienten regeln“. Für Buchstabe b wünscht sie folgenden Wortlaut: „die Patientin oder den Patienten authentifizieren und identifizieren“. Die Tessaris schlägt folgenden Zusatz zu Absatz 1 Buchstabe b vor: „[…] identifizieren oder durch die antragstellende Gesundheitsfachperson identifizieren lassen“. Der VAKA, die K3 und der VZK weisen darauf hin, dass im Rahmen des Artikels nicht klar sei, ob die Verwendung der mTAN genügend sei und fordern die klare Nennung des Verfahrens mTAN und deren Zulassung als genügend (Folgeartikel und TOZ). Sollte die Patientin / der Patient ein für sie / ihn sichereres Verfahren wünschen, sei dies immer noch möglich. Die Post fragt, wie Artikel 16 für nicht in der Schweiz wohnhafte Personen auszulegen sei und bittet um Klärung. Im Zuge von Absatz 1 Buchstabe d machen die IG eHealth und PH CH geltend, dass aufgrund der aktuellen Regelung nur obligatorisch versicherten Personen nach Artikel 1 AHVG eine PID zugeteilt werden könne. Weitere Personen wie z.B. Grenzgänger könnten kein elektronisches Patientendossier haben und wären damit vom System ausgeschlossen, obwohl sie Anrecht auf Sozialleistungen aufgrund der bilateralen Verträge hätten. Die IG eHealth und PH CH weisen an dieser Stelle auf ihren Änderungsvorschlag von Artikel 5 Absatz 1 hin. Zudem sei ihnen Absatz 1 Buchstabe e zu offen formuliert. Sie schlagen deshalb folgenden Wortlaut vor: „[…] für einen Wechsel des Patienten in eine andere Stammgemeinschaft alle nötigen Daten, Zugriffsregeln und Logeinträge der neuen Stammgemeinschaft für eine Übernahme zugänglich machen, so dass Zugriffe auf das elektronischen Patientendossier weiterhin in vergleichbarem Umfang erfolgen können. Das EDI legt den Umfang der Formate der zu transferierenden Daten fest“. Moeri schreibt, dass Prozesse zum Wechsel der Stammgemeinschaft für Patientinnen / Patienten und deren Daten vorzusehen seien. Die Kantone ZH, ZG und NW sowie der ZAD weisen darauf hin, dass die Vorgaben direkter formuliert werden sollten. Die Stammgemeinschaften seien direkt zu verpflichten. Es sei vorzuschreiben, dass die Stammgemeinschaft gewechselt werden könne. Mit welchem Prozess die Stammgemeinschaft die Vorgabe umsetzt, sei ihr zu überlassen. Sie