Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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fordern eine vollständige Überarbeitung der Bestimmung und machen in ihren Stellungnahmen konkrete Formulierungsvorschläge, welche aufgrund deren Länge an dieser Stelle nicht aufgeführt werden.

Art. 17 Zugangsportal für Patientinnen und Patienten

Das EDI legt die Anforderungen an das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten fest.

CURAVIVA, der Insos und der Kanton TG kritisieren, dass die Formulierung dieser (Unter-) Delegationsnorm die Minimalanforderungen an Präzision und normative Dichte nicht erfülle. Artikel 17 solle nur schon hinsichtlich Transparenz und Lesbarkeit zumindest die grundlegenden Elemente der Anforderungen an das Zugangsprotal für Patientinnen / Patienten angeben. Die FRC schreibt, dass die Informierung der Patientinnen / Patienten im Rahmen der Verwendung des Zugangsportals schwierig werde. Sie schlägt vor, dass die Patientenorganisationen, die Integritätsschutz- sowie Beschwerdeorganisationen und die Verbraucherverbände zur Zusammenarbeit an den Informationsfunktionen eingeladen und im Sinne von Leistungsaufträgen bezahlt/vergütet werden. In diesem Kontext sollten sie ebenfalls ermuntert werden, miteinander für diese Aufgabe zusammenzuarbeiten. Die SMCF weist darauf hin, dass die Beurteilung dieser Zugangsmodalitäten für die Patientinnen/Patienten, basierend auf diesen Vorschriften schwierig sei. Diese Modalitäten werden aber eine wesentliche Rolle für den Einsatz des elektronischen Patientendossiers und für die Arbeitsbelastung der Gesundheitsfachpersonen in dieser Sache spielen.

Das LUKS schlägt die Aufnahme einer Regelung für die Zertifizierung von „externen“ Patienten-Zugangsportalen, also solche keiner Stammgemeinschaft, vor. Auf sachlich nicht erforderliche Einschränkungen sei zu verzichten und innovative Lösungen / Geschäftsmodelle müssten möglich sein. 11 Stellungnehmende51 befürchten, dass die Vorgaben des BAG mögliche Geschäftsmodelle zur Finanzierung des Betriebs des elektronischen Patientendossiers unverhältnismässig stark einschränken könnten. Das Ausführungsrecht, insbesondere die TOZ, sei so auszugestalten, dass die Entwicklung innovativer Lösungen und neuer Geschäftsmodelle möglich bleibe. Sie weisen ebenfalls darauf hin, dass auf sachlich nicht erforderliche Einschränkungen zu verzichten sei.

Der SVBG, Physioswiss, der SBK und die SWOR machen geltend, dass ein attraktives und hindernisfreies Zugangsportal eine wichtige Unterstützung für die Patientinnen / Patienten sein werde und somit einen Erfolgsfaktor darstelle. Der Kanton AG schreibt, dass klare Abgrenzungen auf dem Zugangsportal und Barrierefreiheit begrüsst werden. Der VGIch bringt ein, dass Grundzüge der Anforderung (z.B. barrierefreier Zugriff) in der Verordnung zu regeln seien und nicht erst in der EDI-Ausführung. Dem Legalitätsprinzip werde hier nicht entsprochen. Die FMH schreibt, dass gemäss Artikel 11 EPDG Zugangsportale zertifiziert sein müssten, unabhängig davon, ob sie Teil des Angebots einer Stammgemeinschaft oder einer normalen Gemeinschaft seien. Sie sind der Meinung, dass zumindest eine Regelung betreffend der Zertifizierbarkeit von Zugangsportalen von (Nicht-Stamm-)Gemeinschaft aufzunehmen sei.

Die Post ortet an dieser Stelle eine grosse „Machtkonzentration“ beim EDI. Aus ihrer Sicht sollten bereits in den Verordnungen die Use Cases benannt werden, ohne dabei künftige Use Cases zu verhindern und fordert dementsprechend deren Definierung und Ergänzung. Für den senesuisse macht es den Anschein, als seien diese reinen Delegationsnormen an das EDI zu knapp ausgefallen. Zumindest die Grundzüge seien eindeutig in der Verordnung festzuhalten und demnächst zu veröffentlichen. Die IG eHealth und PH CH beschreiben diese vollumfängliche Delegation der Definition der Zugangsportale für Patientinnen / Patienten an das EDI als sehr unpassend. Die minimalen Anforderungen an das Zugangsportal seien zu definieren, damit ein einheitliches und interoperables Funktionieren des elektronischen Patientendossiers gewährleistet sei. Sie schlagen deshalb in ihren Stellungnahmen einen grundsätzlich neuen Artikel 17 vor, welcher aufgrund dessen Umfanges an dieser Stelle nicht aufgeführt wird.

Art. 18 Verfügbarkeit der von Patientinnen oder Patienten erfassten Daten Das EDI legt die Anforderungen an den Umgang mit den von Patientinnen und Patienten über das Zugangsportal erfassten Daten fest.

51 GDK, BL, GL, OW, UR, LU, NW, ZH, SZ, ZG, ZAD