Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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CURAVIVA, der Insos, der Kanton TG, der senesuisse und die SMCF wiederholen ihre Stellungnahmen zu Artikel 17. Der VAKA verweist auf die Abhängigkeit zu TOZ 10.2 und schreibt, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis und insbesondere die Erweiterung ausserhalb eines Downloads bei einer vollumfänglichen Offline-Archivierung nicht gegeben seien. Ein Download der Dokumente sei bereits bei anderen Artikeln gegeben. Ein Import ausserhalb des reinen Patientendokumentes sei nicht möglich resp. sinnvoll. Der Kanton AG schreibt, dass eine klare abgegrenzte Ablage patienteneigener Daten begrüsst werde. Der Export patienteneigener Daten erscheine als zulässig und sinnvoll.

Art. 19 Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten

Stammgemeinschaften müssen für die Patientinnen und Patienten eine Kontaktstelle bezeichnen, die sie im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier unterstützt.

Der senesuisse, der Kanton BS, CURAVIVA und der Insos wiederholen ihre Stellungnahmen von Artikel 12, jedoch in Bezug auf Patientinnen / Patienten anstatt Gesundheitsfachpersonen. Die SMCF wiederholt ihren Kommentar von Artikel 17 und 18. Der SBK, der SVBG, die SWOR und Physioswiss erachten die Unterstützung der Patientinnen / Patienten in der Nutzung als entscheidender Erfolgsfaktor für die Realisierung des elektronischen Patientendossiers. Der SBK, der SVBG und die SWOR schlagen zudem eine Prüfung für Unterstützung seitens der nationalen Behörden vor. Für den Kanton AG erscheint ein Service-Desk für Patientinnen / Patienten als notwendig. Beratung und Beschwerden sowie Ombutsaufgaben würden jedoch zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand führen. Gemäss der FRC sei es wichtig, dass die Stammgemeinschaften eine Kontaktstelle zur Unterstützung der Patientinnen / Patienten in der Nutzung des elektronischen Patientendossiers bezeichnen. Auch hier erscheine es wichtig, dass die Patientinnen / Patienten über mehrere Service- und Supportinformationen verfügen. Diese zusätzlichen Informationen sollen auch von ausserhalb der Gemeinschaft stammen, um Interessenskonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit zu garantieren. Eine sehr gute Koordination des Informationsflusses sei das Ziel.

Das KSSG fragt, welche Anforderungen betreffend Reaktionszeiten gestellt werden. Für den Aufbau eines Service-Desk müssten in einer Stammgemeinschaft ca. 2-3 Mitarbeitende eingesetzt werden, um die Wartezeiten kurz zu halten. Falls die Reaktionszeiten Bestandteil der Zertifizierung sind, sei der Artikel in den TOZ auszuführen. Der VGIch schreibt, dass dieselben Vorgaben zu Protokollierung wie bei den Gesundheitsfachpersonen gelten würden. Hier seien Lücken in der Verordnung bzw. Undeutlichkeiten in den Erläuterungen feststellbar. Es gelte die Durchgängigkeit sicherzustellen. Zugriffe seien von allen zu protokollieren. Die H+ machen geltend, dass es für eine praxistaugliche Umsetzung in Spitälern unumgänglich sei, dass fachverantwortliche Personen für das elektronische Patientendossier als Kontaktstelle für Patientinnen / Patienten bereitgestellt werden können. Der Ansatz, dass jede Gesundheitsfachperson diese Aufgabe erfüllen soll, sei nicht realistisch. Die Aufgabenspezialisierung bringe zudem einen fortwährenden Schulungsaufwand mit sich. Im Rahmen der „Datenlieferung für die Evaluation“ solle geprüft werden, wie dieser Mehraufwand analysiert und quantifiziert werden könne.

Art. 20 Aufhebung des elektronischen Patientendossiers

1Ein elektronisches Patientendossier wird von der Stammgemeinschaft aufgehoben, wenn:

a. die Patientin oder der Patient die Einwilligung zu dessen Führung widerruft;

b. während 10 Jahren niemand darauf zugreift; oder

c. die Patientin oder der Patient verstorben ist.

2Dazu muss die Stammgemeinschaft sämtliche Zugriffsrechte auf das entsprechende Patientendossier entziehen und:

a. im Fall der Aufhebung:

1. alle Gemeinschaften sowie die ZAS innert angemessener Frist über die Aufhebung informieren,

2. die Widerrufserklärung während 10 Jahren aufbewahren;

b. im Fall der Nichtnutzung nach Absatz 1 Buchstabe b die Patientin oder den Patienten 3 Monate vor der Aufhebung informieren.

Der VAKA verweist auf die Abhängigkeit zu TOZ 12.14.1 und schreibt, dass ein formloser Widerruf bzw.