Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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3. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der EPDV / EPDV-EDI
In diesem Kapitel werden die Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln der Vorlage präsentiert. Formulierungsvorschläge wurden wenn möglich in unverändertem Wortlaut wiedergegeben. Bei vorgeschlagenen Ergänzungen eines bestehenden Erlasstextes ist der Zusatz zum Zwecke der Transparenz unterstrichen. Generelle Änderungswünsche, Streichungsanträge und Vorschläge für zusätzliche Erlasstexte sind im Text ebenfalls erwähnt, aber nicht speziell gekennzeichnet.
3.1 EPDV
3.1.1 1. Kapitel: Vertraulichkeitsstufen und Zugriffsrechte
Die KKA, der BüAeV, die GAeSO, die KAeG SG und HIN erachten es als ratsam, das Kapitel 1 „Vertraulichkeitsstufen und Zugriffsrechte“ mit einer zusätzlichen Bestimmung zu ergänzen. Sie schlagen einen neuen Artikel „Erfassung eigener Daten“ mit folgender Formulierung vor: „Von der Patientin oder dem Patient selber erfasste Daten werden im elektronischen Patientendossier in einem separaten Ordner abgelegt. Nimmt die Patientin oder der Patient keine Zuordnung vor, so wird den von ihm eingestellten Daten die Vertraulichkeitsstufe „sensible Daten“ zugewiesen und es gilt das Zugriffsrecht „erweitert“. Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG plädieren zudem für die Umbenennung des Kapitels 1 in: „Vertraulichkeitsstufen und Zugang zum elektronischen Patientendossier“.
Art. 1 Vertraulichkeitsstufen
1Die Patientin oder der Patient kann die Daten des elektronischen Patientendossiers einer der folgenden vier Vertraulichkeitsstufen zuordnen:
a. Vertraulichkeitsstufe «nützliche Daten»;
b. Vertraulichkeitsstufe «medizinische Daten»;
c. Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten»;
d. Vertraulichkeitsstufe «geheime Daten».
2Nimmt die Patientin oder der Patient keine Zuordnung vor, so wird neu eingestellten Daten die Vertraulichkeitsstufe «medizinische Daten» zugewiesen.
3In Abweichung von Absatz 2 kann eine Gesundheitsfachperson neu eingestellten Daten die Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten» zuweisen.
Die SGMI empfiehlt die Benennung eines Datenschutzverantwortlichen und schlägt vor, dass die Vorgaben des Datenschutzgesetzes gelten sollen. Eine Überregulierung sei zudem zu verhindern. Die FMH weist darauf hin, dass es die Ärztinnen / Ärzte sein werden, welche die Patientinnen / Patienten zur Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers raten und diese darüber informieren resp. beraten. Diese Arbeit müsse finanziell kompensiert werden. An dieser Stelle machen die FMH zudem darauf aufmerksam, dass das elektronische Patientendossier zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen Patientinnen / Patienten und Gesundheitsfachpersonen beitragen soll, anstatt Hindernisse zu errichten. eHealth und damit auch das elektronische Patientendossier soll die Patientinnen / Patienten auf ihrem medizinischen Weg begleiten, den Austausch von Informationen beschleunigen, deren Sicherheit stärken und den Zusammenhalt zwischen den Patientinnen / Patienten und der Gesundheitsfachperson verbessern. Konkret wird die Errichtung von Stellen für die Eröffnung der elektronischen Patientendossiers gefordert, welche auch die Aufklärung der Patientinnen / Patienten vornehmen.
Absatz 1: 7 Stellungnehmende1 erachten es aus datenschutzrechtlicher Sicht als ungenügend, die Datenarten lediglich in den Erläuterungen darzulegen. Sie sprechen sich daher für die Aufnahme von Beispielen in der Verordnung aus, welche Datenarten in etwa unter welche Vertraulichkeitsstufen fallen. Zudem machen sie einen konkreten Formulierungsvorschlag für einen ergänzenden Absatz in Artikel 1. Ähnlich weisen die SVBG, SWOR, Physioswiss und der SBK darauf hin, dass die Ausführungen zu den
1 KDSBSON, DSBAG, privatim, BE, ZG, FR, AG